Militärver
sorgung
(Versorgung der
Militärpersonen), die gesetzliche
Pflicht der
Staaten, zum Weiterdienen unfähigen
Militärpersonen die
Mittel zu ihrer
Existenz direkt oder indirekt zu gewähren. Die Militärver
sorgung besteht in einer
Pension (s. d.),
Aufnahme
in ein Invalidenhaus (s.
Invaliden) oder in Erteilung der
Berechtigung zur
Anstellung im Zivildienst.
Offizieren wird nach zwölfjähriger
Dienstzeit bei ihrer Verabschiedung der Anspruch auf Zivilanstellung (Postfach,
Strafanstalten etc.) unter
Umständen zugestanden;
Unteroffiziere erhalten, wenn sie durch Dienstbeschädigung oder wenn sie nach achtjähriger
Dienstzeit
ganz invalid geworden sind, oder nach zwölfjähriger
Dienstzeit (wobei die
Kriegsjahre nicht mitzählen) bei guter
Führung
einen
Zivilversorgungsschein und hierdurch die Aussicht auf
Anstellung im Zivildienst als
Militäranwärter;
Wahl und
Suchen der
Stelle und Bewerbung um dieselbe ist
Sache der Anwärter.
Mit Annahme der Stelle erlischt die Pension. Der Anstellung geht eine sechs- bis neunmonatliche Probedienstleistung voraus, zu der die Anwärter vom Truppenteil kommandiert werden. Die Behörden sind gesetzlich zur Anstellung von Militäranwärtern verpflichtet. Die für Militäranwärter vakant werdenden Stellen sind provinzweise den Generalkommandos anzumelden, welche sie periodisch durch die Vakanzenlisten zur Kenntnis der Anstellungsberechtigten bringen.
Vgl. Liebau, Die Zivilversorgung der Militäranwärter (Berl. 1887).
Dem Beispiel Preußens [* 2] in der Versorgung der Militärpersonen sind Frankreich, Österreich, [* 3] Italien [* 4] und Rußland gefolgt.