Militärlasten
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diejenigen Verpflichtungen vermögensrechtlicher Art, welche den Bewohnern eines Staatsgebiets im Interesse der Landesverteidigung auferlegt sind. Je nachdem es sich dabei um Leistungen im Frieden oder im Krieg handelt, wird zwischen Friedens- und Kriegsleistungen unterschieden. Was die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden anbetrifft, so kommt vornehmlich die Pflicht zur Gewährung von Naturalquartier in Frage (s. Einquartierung).
Dazu kommen für Truppen auf Märschen Naturalverpflegung, ferner Stellung von Vorspann, Verabreichung von Furage, Stellung von Schiffsfahrzeugen, Beförderung von Truppen und Armeematerial auf den Eisenbahnen und die Benutzung von Grundstücken, Brunnen, [* 2] Tränken und Schmieden. Für das Deutsche Reich [* 3] sind diese Naturalleistungen durch Gesetze vom und sowie durch Instruktion vom geregelt. Von den Kriegsleistungen (s. d.) sind die Kriegsschäden, d. h. diejenigen Benachteiligungen, welche durch Maßregeln der feindlichen Macht den Unterthanen erwachsen. zu unterscheiden (s. Kriegsschade).
Vgl. Bendziulli, Die Naturalleistungen der Gemeinden etc. (Berl. 1879).