Militärhoheit
(Militärgewalt,
Jus armorum), die Befugnis des Staatsoberhaupts, von den
Unterthanen
Kriegsdienste zu
fordern und die zur
Verteidigung des
Landes und der staatlichen
Interessen erforderlichen militärischen
Vorkehrungen und Einrichtungen zu treffen. Im
Deutschen
Reich ist die und damit die Souveränität der einzelnen
Bundesstaaten
überhaupt zu gunsten des
Kaisers wesentlich beschränkt. Nur das bayrische
Heer bildet einen
in sich geschlossenen
Bestandteil
des deutschen Reichsheers mit selbständiger
Verwaltung unter der Militärhoheit
des
Königs von
Bayern,
[* 2] indem es nur
im
Krieg und zwar mit Beginn der Mobilisierung unter dem Oberbefehl des
Kaisers steht. Im übrigen aber bildet die gesamte
Landmacht des
Reichs ein einheitliches
Heer, welches nicht nur im
Krieg, sondern auch im
Frieden unter dem Befehl des
Kaisers
steht. Die meisten
Bundesregierungen haben außerdem mit der
Krone
Preußen
[* 3] noch besondere
Militärkonventionen
(s. d.) abgeschlossen, wodurch sich wenigstens die Kleinstaaten ihrer Militärhoheit
nahezu
vollständig begeben haben. Die
Kriegsmarine des
Reichs ist ebenfalls eine einheitliche und steht unter dem Oberbefehl des
Kaisers (s.
Deutschland,
[* 4] S. 843).