Militärger
ichtswesen.
Auf Antrag des freisinnigen Abgeordneten Rickert beschloß der deutsche Reichstag eine Abänderung der Militärstrafgerichtsordnung dahin, daß verabschiedete Offiziere künftighin der Militärgerichtsbarkeit nicht mehr unterworfen sein sollten.
Dieser Gesetzesvorschlag fand die Zustimmung des Bundesrats und erhielt durch Reichsgesetz vom die Gesetzeskraft, indem gleichzeitig die entgegenstehenden Bestimmungen der Strafgerichtsordnung für das preußische Heer vom und der bayrischen Militärstrafgerichtsordnung vom aufgehoben wurden.