Mildernde
Umstände
(franz. Circonstances atténuantes), besondere thatsächliche
Verhältnisse, welche in einem gegebenen Straffall die That in so mildem
Licht
[* 2] erscheinen lassen, daß die dafür gesetzlich
bestimmte
Strafe als zu hart erscheinen würde. Nach dem deutschen
Reichsstrafgesetzbuch, welch letzteres
nach dem Vorgang des preußischen
Strafgesetzbuchs die Berücksichtigung mildernder Umstände
dem französischen
Recht
(Gesetz
vom entnommen hat, muß die
Strafe beim Vorhandensein mildernder Umstände
gemindert werden, wenn es sich um eigentliche
Verbrechen handelt, während sie herabgesetzt werden kann, wenn ein
Vergehen mit mildernden Umständen
vorliegt.
Bei Übertretungen sind m. U. nicht zu berücksichtigen. Bei welchen Delikten m. U. überhaupt zu berücksichtigen sind, ist im Strafgesetzbuch ausdrücklich angegeben, während dasselbe die Frage, welche Momente als m. U. aufzufassen sind, nicht entscheidet, sondern ihre Beantwortung für den einzelnen Fall dem richterlichen Ermessen anheimgibt. So wird z. B. derjenige, welcher bereits zweimal als Dieb im Inland bestraft wurde, bei dem dritten Diebstahl mit Zuchthaus von einem bis zu zehn Jahren bestraft.
Liegen aber m. U. vor, ist z. B. der Wertbetrag des Gestohlenen
nur ein ganz geringer, so kann auf
Gefängnisstrafe von drei
Monaten bis zu fünf
Jahren heruntergegangen
werden. Wo
Geschworne über die
Schuldfrage zu entscheiden haben, gebührt ihnen auch die
Entscheidung über die
Frage, ob m.
U. anzunehmen sind oder nicht (deutsche Strafprozeßordnung, § 295, 297, 307). Nicht zu verwechseln mit den mildernden Umständen
sind die sogen. Strafmilderungsgründe, d. h. solche Umstände
,
welche kraft gesetzlicher Bestimmung die
Strafe mildern und welche in jedem
Fall berücksichtigt werden
müssen. Das deutsche
Strafgesetzbuch kennt jedoch nur einen eigentlichen Milderungsgrund: das jugendliche
Alter.
Vgl. Reichsstrafgesetzbuch, § 57.