Umstände (franz. Circonstances atténuantes), besondere thatsächliche
Verhältnisse, welche in einem gegebenen Straffall die That in so mildem
Licht
[* 2] erscheinen lassen, daß die dafür gesetzlich
bestimmte
Strafe als zu hart erscheinen würde. Nach dem deutschen
Reichsstrafgesetzbuch, welch letzteres
nach dem Vorgang des preußischen
Strafgesetzbuchs die Berücksichtigung mildernder Umstände dem französischen
Recht
(Gesetz
vom entnommen hat, muß die
Strafe beim Vorhandensein mildernder Umstände gemindert werden, wenn es sich um eigentliche
Verbrechen handelt, während sie herabgesetzt werden kann, wenn einVergehen mit mildernden Umständen
vorliegt.
Bei
Übertretungen sind m. U. nicht zu berücksichtigen. Bei welchen
Delikten m. U. überhaupt zu berücksichtigen sind, ist
im
Strafgesetzbuch ausdrücklich angegeben, während dasselbe die
Frage, welche
Momente als m. U. aufzufassen sind, nicht entscheidet,
sondern ihre Beantwortung für den einzelnen
Fall dem richterlichen Ermessen anheimgibt. So wird z. B.
derjenige, welcher bereits zweimal als
Dieb im Inland bestraft wurde, bei dem dritten
Diebstahl mit
Zuchthaus von einem bis
zu zehn
Jahren bestraft.
Liegen aber m. U. vor, ist z. B. der Wertbetrag des Gestohlenen
nur ein ganz geringer, so kann auf
Gefängnisstrafe von drei
Monaten bis zu fünf
Jahren heruntergegangen
werden. Wo
Geschworne über die
Schuldfrage zu entscheiden haben, gebührt ihnen auch die
Entscheidung über die
Frage, ob m.
U. anzunehmen sind oder nicht (deutsche Strafprozeßordnung, § 295, 297, 307). Nicht zu verwechseln mit den mildernden Umständen
sind die sogen. Strafmilderungsgründe, d. h. solche Umstände,
welche kraft gesetzlicher Bestimmung die
Strafe mildern und welche in jedem
Fall berücksichtigt werden
müssen. Das deutsche
Strafgesetzbuch kennt jedoch nur einen eigentlichen Milderungsgrund: das jugendliche
Alter.
"Schade, daß die Gewalt der Umstände Herrn P. immer über die bescheidene Laufbahn hinaustrieb, die ihm sein reiner Eifer und seine innige Liebe vorgezeichnet hatten. Zollen wir der guten Absicht, der edlen Anstrengung, der unerschütterten Beharrlichkeit gerechte Anerkennung; nutzen
Ein Acker wird vor anderm Erdboden zum besondern Anbauen ausgelesen
GOtt sieht sich in der Welt seine Kirche aus von der Welt; 2) anderer Umstände. Ein Acker ist dem Wetter und Sturm unterworfen, die Kirche muß viel Trübsal, Verfolgung etc. ausstehen; wird aber, wie ein Acker durch Sonnenschein, durch die Gnadensonne, Christum JEsum, erquickt; 4)