flache
Grube auf dem
Feld zur
Aufbewahrung von
Kartoffeln,
Rüben etc. Auf leidlich ebenen
Boden werden die
Hackfrüchte
etc. in ungefähr 2 m breiten, 1-1,25 m hohen
Haufen geschüttet, meist mit
Stroh,
Laub, Kartoffelkraut
und dann zunächst schwach mit
Erde bedeckt. Solange stärkerer
Frost nicht zu befürchten, hält man die
Mieten schwach bedeckt,
um die
Ausdünstung der
Früchte besser vor sich gehen zu lassen, und um einer Erhitzung derselben vorzubeugen. Bei
Eintritt
stärkerer
Fröste deckt man 30-60
cm
Erde auf und bedeckt den
First der Miete
erst, wenn die
Temperatur noch
weiter sinkt, mit
Erde,
Dünger, Kartoffelkraut,
Waldstreu etc. Luftzüge, Drainröhreneinlage etc. sind zu
verwerfen, da an diesen sich die verdunstete
Feuchtigkeit sammelt und der
Frost gerade hier verheerend einwirkt.
(Mietkontrakt, Miet- und
Pachtvertrag,
Locatio conductio), der
Vertrag, vermöge dessen der
eine Kontrahent (Vermieter
, Verpachter, locator) dem andern (Mieter, Mietmann,
Pachter, conductor) gegen das
Versprechen einer
Geldsumme
(Mietgeld, Mietzins, Pachtschilling, merces, locarium) den zeitweisen
Gebrauch eines Gegenstandes zusichert. Dieses
Mietobjekt kann aber entweder eine
Sache (Sachmiete
, locatio conductio rei) oder eine Leistung
(Dienstmiete) sein.
In letzterer
Beziehung kann es sich dann wieder um einzelne Dienstleistungen (locatio conductio operarum) oder um
die durch solche hervorzubringende
Wirkung handeln (locatio conductio operis).
Ersteres ist z. B. der
Fall, wenn man einen
Tagelöhner zu gewissen Lohnarbeiten dingt, letzteres, wenn man z. B. einem
Schneider
die Anfertigung eines
Rockes überträgt und ihm den
Stoff dazu gibt.
Höhere Dienstleistungen fallen in der
Regel unter den
Begriff des
Mandats (s. d.). Eine Hauptart der
Dienstmiete ist die Gesindemiete
(s.
Gesinde). In Ansehung der
Sachmiete
wird zwischen Miete im engern
Sinn und zwischen
Pacht unterschieden, indem man die letztere Bezeichnung dann anwendet,
wenn fruchttragende
Sachen, also namentlich Feldgrundstücke, den Gegenstand des
Vertrags bilden. Im einzelnen
sind aber bei der
Pacht (s. d.) die nämlichen Rechtsgrundsätze wie bei der Miete
anwendbar,
welche auch in analoger
Weise für die
Dienstmiete zur Anwendung kommen.
Bei der Sachmiete
ist
im Fall eines Verkaufs des Mietobjekts der neue Erwerber durch den
Mietvertrag nicht gebunden (s.
Kauf bricht Miete). Im Prozeßwesen gehören Streitigkeiten zwischen Vermietern
und Mietern von Wohnungs- und andern
Räumen wegen Überlassung, Benutzung und Räumung derselben sowie wegen Zurückbehaltung der vom Mieter
in die Mietsräume
eingebrachten
Sachen zu den eiligen
Rechtssachen. Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (§ 23, Ziff. 2) weist sie ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstandes der einzelrichterlichen
Kompetenz der
Amtsgerichte zu und behandelt
solche Mietsachen als
Feriensachen (§ 202). Nach der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 649) sind
Urteile in Mietsachen auf
Antrag vom
Gericht für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Vgl.
Brückner, Die Wohnungsmiete
nach gemeinem
Recht (Weim. 1877);
Niendorff, Das preußische Mietsrecht (2. Aufl., Berl.
1887).