Meuchelmord,
s. Mord.
3 Wörter, 22 Zeichen
s. Mord.
die mit Überlegung vorsätzlich ausgeführte rechtswidrige Tötung eines Menschen. Das Erfordernis der Überlegung unterscheidet den Mord wesentlich von dem Totschlag, der ohne Überlegung ausgeführten Tötung, sowie auch von der Tötung durch
Handlungen, bei welchen nicht dieser Erfolg, aber eine andre Rechtsverletzung, z. B. eine Körperverletzung, beabsichtigt war, und ebenso von der fahrlässigen Tötung, welche durch eine Handlung erfolgt, wobei der Beschädigende die Absicht nicht gehabt hat, das Leben zu nehmen, die Tötung aber durch eine aus Nachlässigkeit, Unvorsichtigkeit oder Ungeschicklichkeit verübte Handlung oder Unterlassung bewirkte. Bei der Tötung aus reinem, unverschuldetem Zufall findet keine Zurechnung statt. Der Mord erfordert, wie jedes Verbrechen der Tötung, zu seiner Vollendung einen lebenden Menschen, an welchem er begangen wird. An Mißgeburten ohne menschliche Gestalt, an der Leibesfrucht, an der eignen Person (s. Selbstmord), an Toten und Tieren kann kein Mord begangen werden. Ferner muß durch die mit Überlegung ausgeführte verbrecherische Handlung selbst der Tod auch wirklich erfolgt sein. Auf den Inhalt des Beweggrundes zur vorsätzlichen Tötung, ob er in sittlicher Hinsicht mehr oder minder verwerflich war, kommt bei der rechtlichen Beurteilung wenig an. Manche Arten des Mordes waren durch die Art der Ausübung (gedungener oder Banditenmord, Gift- und Meuchelmord), durch den Zweck (Raubmord) und durch den Gegenstand (Verwandten- und Gattenmord) früher ausgezeichnet und wurden härter bestraft, wie denn noch jetzt das österreichische Strafgesetzbuch (§ 134) den Meuchelmord, Raubmord, den bestellten und den Verwandtenmord insofern hervorhebt, als der Versuch bei diesen Mordarten strenger bestraft wird als bei dem gemeinen Mord. Dagegen wird aus besondern Gründen die von der Mutter an ihrem unehelichen neugebornen Kind begangene Tötung (s. Kindesmord) nicht als eigentlicher Mord bestraft. Die peinliche Halsgerichtsordnung, Art. 157, strafte den Mörder als einen »fürsätzlichen, mutwilligen« Verbrecher mit dem Rade, den Totschläger »aus Jäheit und Zorn« mit dem Schwerte. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 211) bestraft den vollendeten Mord mit dem Tode. Die Ermordung solcher, die ausdrücklich und ernsthaft verlangten, getötet zu werden (Tötung eines Einwilligenden), wird nicht als Mord, sondern mit Gefängnis nicht unter 3 Jahren (§ 216) geahndet. Mordversuch an dem Kaiser, an dem eignen Landesherrn oder an dem Landesherrn, in dessen Gebiet sich der Thäter befindet, wird mit dem Tod (§ 80) bestraft. In Staaten, welche, wie z. B. Portugal, die Todesstrafe abgeschafft haben, trifft Mörder lebenslängliche Zuchthausstrafe. Übrigens gehen die Gesetzgebungen der verschiedenen Länder in der Begriffsbestimmung des Mordes weit auseinander. Am ausgedehntesten ist dieser Begriff im englischen Recht, wo beispielsweise Selbstmord, Kindesmord und die nicht beabsichtigte Tötung durch lebensgefährliche vorsätzliche Verwundung unter den Begriff des Mordes fallen. Andre Staaten, wie Belgien, Frankreich, Italien und Schweden, lassen bei dem Mord die Feststellung mildernder Umstände zu und schließen alsdann die Todesstrafe aus. Vgl. außer den Lehrbüchern des Strafrechts: v. Holtzendorff, Das Verbrechen des Mordes u. die Todesstrafe (Berl. 1875); Derselbe, Die Psychologie des Mordes (das. 1875).