Mentalrese
rvation
(lat. reservatio mentalis), jeder bei einer Erklärung in Gedanken gemachte Vorbehalt. Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Derjenige, welchem gegenüber oder für welchen die Erklärung abgegeben ist, darf sich an das halten, was erklärt ist, und an den Sinn, welcher der Erklärung nach ihren Worten und in Verbindung mit dem, was vorher verhandelt worden ist, von jedem verständigen Menschen beigelegt wird. Die Erklärung ist nur nichtig, wenn sie einem andern gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt (Deutscher Entwurf, Reichstagsvorlage, §. 112). (S. Eid und Gedankenvorbehalt.)