Menschenrechte
nannte man in und seit der franz. Revolutionszeit gewisse Lebensbeziehungen, welche man als ewige, unveräußerliche, den Menschen kraft ihrer über die Tierwelt erhabenen Natur zustehende Rechte betrachtete; sie sollten auf der Anerkennung der Persönlichkeit, ohne welche weder Rechte noch Pflichten denkbar sind, beruhen. Die Aufklärungsphilosophie des 18. Jahrh. stellte zuerst die Freiheit der Person als rechtsphilos. Princip auf. Vorzugsweise die franz. Nation bildete diese Grundidee zur Weltanschauung aus und knüpfte daran eine Reihe praktischer Forderungen, die ihre positive Anerkennung zunächst in Nordamerika [* 2] erhielten, wo der Kongreß der Vereinigten Staaten [* 3] 1776 die als die leitenden Grundsätze des Staatsrechts anerkannte.
In der
Französischen Revolution wurde im Aug. 1789 die berühmte Erklärung der
Rechte des
Menschen und
des
Bürgers (Déclaration des droits de l'homme et du citoyen) zum Dekret erhoben und hierauf der Konstitution vom einverleibt.
Als der Nationalkonvent nach Proklamation der Republik die
Verfassung änderte, brachte Robespierre eine neue Erklärung der
Menschenrechte
zu stande, die als das Seitenstück zur Verfassungsurkunde vom das
Mißfallen aller Gemäßigten
erregte. Nach dem
Sturze der Schreckensherrschaft fügte darum der
Konvent der Konstitutionsakte vom 5.
Fructidor des J. III
eine modifizierte und geordnete Erklärung der Menschenrechte
bei.
Die Grundrechte, die hiernach dem Menschen im Staate und in der Gesellschaft zukommen, sind das Recht der Freiheit, Gleichheit, Sicherheit und des Eigentums. (Vgl. Sieyès, Reconnaissance et exposition des droits de l'homme et du citoyen, Versailles [* 4] 1789.) Die Erklärung der Rechte von 1789 fügte noch ausdrücklich die Freiheit des Gewissens, des Kultus, der Meinungsäußerung und der Presse, [* 5] die von 1793 außerdem das Recht des Bürgers auf Unterricht, auf Unterstützung und, im Falle einer Gesetzesübertretung von seiten der polit.
Autorität, das Insurrektionsrecht hinzu. Die Verfassung, welche den Ereignissen vom 18. Brumaire folgte, sowie die Institutionen des Kaiserreichs schwiegen von den allgemeinen Rechten und Pflichten. Dagegen erkannte die von Ludwig XVIII. verliehene Charte die allgemeinen als die Principien des öffentlichen Rechts wieder an. Dem Beispiel Frankreichs folgten die südamerik. Staaten, indem sie ihren Verfassungen allgemeine und leitende Rechtsgrundsätze voranstellten. Auch den sog. Grundrechten (s. d.), welche von der Deutschen Nationalversammlung aufgestellt wurden, lag dieselbe Idee zum Grunde, ebenso dem 2. Titel der preuß. Verfassungsurkunde («von den Rechten der Preußen»). [* 6] Die Reichsverfassung enthält solche «Grundrechte» nicht.