(Plagĭum), das
Verbrechen desjenigen, welcher sich eines
Menschen durch
List,
Drohung oder
Gewalt bemächtigt,
um ihn in eine hilflose
Lage zu versetzen und darin preiszugeben, oder um ihn in
Sklaverei,
Leibeigenschaft
oder in auswärtige
Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen. Das
Verbrechen ist mit dem Bemächtigungsakt, d. h. damit vollendet,
daß der Thäter den andern unter die eigne Macht unterwirft, so daß jenem die freie Selbstbestimmung entzogen
wird.
Die
Strafe ist nach dem deutschen
Reichsstrafgesetzbuch (§ 234)
Zuchthaus von 1 bis zu 15
Jahren. Das
Strafgesetzbuch (§ 235)
stellt aber mit dem Menschenraub noch das
Vergehen desjenigen zusammen, welcher eine minderjährige
Person durch
List,
Drohung oder
Gewalt
ihren Eltern oder Vormund widerrechtlich entzieht, obwohl hier das strafbare
Moment nicht sowohl in der
Freiheitsentziehung als vielmehr in der Vereitelung des
Erziehungs- und Aufsichtsrechts der Eltern oder deren Stellvertreter
liegt, so daß die That immerhin strafbar bleibt, wenn sie auch mit Einwilligung des Minderjährigen geschah.
Auf eine Benachteiligung des Minderjährigen braucht
dabei die Absicht nicht gerichtet zu sein. Die
Strafe
ist in diesem
Fall Gefängnis von einem
Tag bis zu 5
Jahren und, wenn die
Handlung in der Absicht geschieht, um die minderjährige
Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen oder unsittlichen
Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen,
Zuchthaus bis zu 10
Jahren.
Das österreichische
Strafgesetzbuch (§ 90 f., 96 f.) bedroht
den Menschenraub mit schwerer Kerkerstrafe von 5-10 und in schweren
Fällen bis zu 20
Jahren. Dagegen fällt eine bloße widerrechtliche
Entziehung der
Freiheit nicht unter den
Begriff des Menschenraubs (s.
Gefangenhaltung). S. auch
Entführung.
(Plagium) kann in der eigentlichen, dem röm. Recht zu Grunde liegenden Bedeutung nur da vorkommen, wo
es Sklaverei giebt, indem dieses Verbrechen darin besteht, einen freien Menschen widerrechtlich zum Sklaven zu machen. Diejenigen
analogen Verbrechen, welche man gegenwärtig unter Menschenraub begreift, sind Abarten der Freiheitsberaubung. Hauptsächlich rechnet
man hierher diejenige widerrechtliche Handlung, wodurch jemand durch Entziehung seiner Freiheit in den
Zustand einer dauernden Abhängigkeit von fremder Gewalt versetzt oder in entfernte Weltgegenden geschleppt wird, also das
Versetzen in Leibeigenschaft, in fremden Kriegs- oder Schiffsdienst, die sog. Seelenverkäuferei u. dgl.; ferner Kinderdiebstahl
(Kinderraub) und Verkauf von Kindern an Seiltänzer, Bettler u. s. w. Das Deutsche
[* 2] Reichsstrafgesetzbuch
bedroht in §. 234 mit Zuchthaus denjenigen, welcher sich eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt bemächtigt, um ihn
in hilfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen.
Nach §. 235 werden mit Gefängnis bestraft diejenigen, welche eine minderjährige Person durch List,
Drohung oder Gewalt ihren Eltern oder ihrem Vormund entziehen, mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, wenn die Handlung in der
Absicht geschieht, die Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen, unsittlichen Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen.
Das österr. Strafgesetz rechnet auch die unbefugte Werbung für den Soldatenstand zum Menschenraub In der
Brüsseler Kongreßakte von 1890 (s. Sklaverei) haben die Vertragsstaaten die Verpflichtung übernommen, Sklavenraub und Sklavenhandel
unter Strafe zu stellen. Deutschland
[* 3] hat diese Verpflichtung durch Gesetz vom erfüllt. -
Vgl. von Liszt, Lehrbuch
des deutschen Strafrechts (7. Aufl., Berl. 1896).