Menschenraub
(Plagĭum), das Verbrechen desjenigen, welcher sich eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt bemächtigt, um ihn in eine hilflose Lage zu versetzen und darin preiszugeben, oder um ihn in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen. Das Verbrechen ist mit dem Bemächtigungsakt, d. h. damit vollendet, daß der Thäter den andern unter die eigne Macht unterwirft, so daß jenem die freie Selbstbestimmung entzogen wird.
Die
Strafe ist nach dem deutschen
Reichsstrafgesetzbuch (§ 234)
Zuchthaus von 1 bis zu 15
Jahren. Das
Strafgesetzbuch (§ 235)
stellt aber mit dem Menschenraub
noch das
Vergehen desjenigen zusammen, welcher eine minderjährige
Person durch
List,
Drohung oder
Gewalt
ihren Eltern oder Vormund widerrechtlich entzieht, obwohl hier das strafbare
Moment nicht sowohl in der
Freiheitsentziehung als vielmehr in der Vereitelung des
Erziehungs- und Aufsichtsrechts der Eltern oder deren Stellvertreter
liegt, so daß die That immerhin strafbar bleibt, wenn sie auch mit Einwilligung des Minderjährigen geschah.
Auf eine Benachteiligung des Minderjährigen braucht
dabei die Absicht nicht gerichtet zu sein. Die
Strafe
ist in diesem
Fall Gefängnis von einem
Tag bis zu 5
Jahren und, wenn die
Handlung in der Absicht geschieht, um die minderjährige
Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen oder unsittlichen
Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen,
Zuchthaus bis zu 10
Jahren.
Das österreichische
Strafgesetzbuch (§ 90 f., 96 f.) bedroht
den Menschenraub
mit schwerer Kerkerstrafe von 5-10 und in schweren
Fällen bis zu 20
Jahren. Dagegen fällt eine bloße widerrechtliche
Entziehung der
Freiheit nicht unter den
Begriff des Menschenraubs
(s.
Gefangenhaltung). S. auch
Entführung.