Titel
Meibom
(Meibaum), deutsche Gelehrtenfamilie, von deren Gliedern hervorzuheben sind:
1) Heinrich, der ältere, geb. zu Lemgo, seit 1583 Professor der Geschichte und der Poesie an der Universität Helmstädt, schrieb: »Opuscula historica rerum germanicarum« (Helmst. 1660);
2) Markus, Musikgelehrter, Verwandter des vorigen, geb. 1630 zu Tönning im Herzogtum Schleswig, [* 2] hielt sich längere Zeit zu Amsterdam [* 3] auf, wo er 1652 sein Werk »Antiquae musicae scriptores septem« (2 Bde.) veröffentlichte, sodann am Hof [* 4] der Königin Christine von Schweden, [* 5] ward hierauf nacheinander Lehrer am Gymnasium zu Soröe in Dänemark, [* 6] Präsident des Zollamtes zu Helsingör, [* 7] endlich Professor der schönen Wissenschaften in Amsterdam, wo er 1711 starb. Durch die Herausgabe des oben genannten Werkes, enthaltend die musikalischen Schriften des Aristoxenos, Eukleides, Nikomachos, Alypios, Gaudentios, Bakchios und Aristides Quintilianus nebst Übersetzung und Kommentar in lateinischer Sprache, [* 8] hat er der Musikwissenschaft einen wichtigen Dienst geleistet.
3)
Heinrich, der jüngere, Sohn des vorigen, geb. zu
Lübeck,
[* 9] machte große
Reisen, wurde 1664
Professor der
Medizin, 1678 zugleich
der Geschichte und der
Poesie zu
Helmstädt; starb daselbst. In der
Anatomie erhält sich sein Andenken durch die
nach ihm genannten
Meibomschen Drüsen (s. d.), durch seine Untersuchungen
der Mutterschlagadern, der
Klappen der
Gefäße in betreff des
Kreislaufs und des Thränenganges sowie durch die
Entdeckung des
blinden
Loches in der
Zunge (Meiboms
Loch) und der benachbarten
Warzen. Geschätzt ist seine
Ausgabe der
»Scriptores rerum germanicarum«
(Helmst. 1688).
4) Viktor von, ausgezeichneter Germanist, geb. zu Kassel, [* 10] studierte 1839-42 die Rechte in Marburg [* 11] unter v. Vangerow und A. L. Richter, in Berlin [* 12] unter v. Savigny und Homeyer und wurde zuerst als Assessor bei dem Obergericht in Rotenburg, dann als Unterstaatsprokurator bei dem Kriminalgericht in Marburg angestellt. Durch Paul v. Roth, damals außerordentlichen Professor in Marburg, zu theoretischen Studien im Gebiet des deutschen Rechts angeregt, bearbeitete er mit demselben das »Kurhessische Privatrecht« (Marb. 1856-58, Bd. 1). 1858 folgte er einem Ruf als ordentlicher Professor nach Rostock; [* 13] 1866 nach Tübingen, [* 14] 1873 nach Bonn [* 15] und wurde 1875 als Rat des Reichsoberhandelsgerichts, dann Reichsgerichts nach Leipzig [* 16] berufen. Sein Hauptwerk ist: »Das deutsche Pfandrecht« (Marb. 1867). In Verbindung mit andern gab er heraus: »Deutsches Hypothekenrecht« (Leipz. 1871-81, 8 Bde.),
eine Sammlung von Monographien der Partikularrechte, worin er selbst als 2. Band [* 17] »Das mecklenburgische Hypothekenrecht« (1871) darstellte.