Medizinalwesen
,
der Inbegriff aller Einrichtungen zur
Förderung der
Gesundheit der Staatsangehörigen. Anfänge staatlicher
Organisation des öffentlichen Gesundheitswesens finden sich schon im
Altertum: in
Rom
[* 2] überwachten Archiatri populares die
Medizinalverwaltung.
Später legten
Roger I. von
Sizilien
[* 3] und
Kaiser
Friedrich II. den
Grund zu einer geläuterten
Medizinalverfassung. In
Preußen
[* 4] begann die Regelung des Medizinalw
esens unter
Kurfürst
Johann
Georg 1573, und der
Große
Kurfürst
schuf 1685 ein
Collegium medicum als Zentralmedizinalbehörde. 1808 trat die »wissenschaftliche
Deputation für das Medizinalwesen
in
Preußen« ins
Leben, und 1849 wurde diese vom
Ministerium des Innern abgetrennt
und von dem
Ministerium der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten übernommen, welches außerdem eine »Abteilung
für die Medizinalangelegenheiten« und eine »technische
Kommission für pharmazeutische Angelegenheiten« besitzt.
Unter den
Oberpräsidenten der
Provinzen fungieren besondere Medizinalkollegien, bei den einzelnen
Regierungen
Medizinalräte
und in den
Kreisen Kreisphysiker und Kreiswundärzte.
In den übrigen deutschen
Staaten sind die Obermedizinalkollegien
den Ministerien des Innern zugeteilt, und vom
Reichskanzleramt ressortiert das
Reichsgesundheitsamt als beratendes und begutachtendes
Organ. Für das
Militärmedizinalwesen besitzt das
Kriegsministerium eine Medizinalabteilung, und in der
Marine ist ein
Generalarzt
Dezernent für
Sanitäts- und Medizinalw
esen. In neuerer Zeit ist in den Ärztekammern auch eine
Organisation der
Ärzte geschaffen worden, welche diesen einen Einfluß auf das Medizinalwesen
sichert (vgl.
Preußische
Verordnung vom betreffend die Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung). Weiteres in den
Artikeln
Medizinalbehörden (mit Litteraturangaben),
Arzt,
Gesundheitspflege,
Kriegssanitätswesen etc.