Medizinalpfuscherei
(Kurpfuscherei, Medikasterei, Quacksalberei), Ausübung ärztlicher Funktionen ohne staatliche Genehmigung. Dieselbe war in Deutschland bis in die neueste Zeit mit Strafe bedroht und ist es nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (§ 343 f.), wofern sie gewerbsmäßig betrieben wird, noch jetzt. Für das Deutsche Reich dagegen ist durch die Gewerbeordnung vom die Gewerbefreiheit auch auf die ärztliche Praxis ausgedehnt, und nur diejenigen Medizinalpersonen, welche sich als Ärzte oder mit gleichbedeutenden Titeln (Wundarzt, Augenarzt, Geburtshelfer, Zahnarzt, Tierarzt) bezeichnen, oder welche seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen, bedürfen einer staatlichen Approbation. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt daher ein Vergehen der Medizinalpfuscherei nicht, doch ist nach demselben (§ 360, Nr. 8) das unbefugte Führen eines ärztlichen Titels strafbar.