Medizinalp
fuscherei
(Kurpfuscherei, Medikasterei, Quacksalberei), Ausübung ärztlicher
Funktionen ohne staatliche
Genehmigung.
Dieselbe
war in
Deutschland
[* 2] bis in die neueste Zeit mit
Strafe bedroht und ist es nach dem österreichischen
Strafgesetzbuch (§ 343 f.), wofern sie gewerbsmäßig betrieben wird, noch jetzt.
Für das
Deutsche Reich
[* 3] dagegen ist durch die
Gewerbeordnung vom die
Gewerbefreiheit auch auf die ärztliche
Praxis
ausgedehnt, und nur diejenigen
Medizinalpersonen, welche sich als
Ärzte oder mit gleichbedeutenden
Titeln
(Wundarzt, Augenarzt, Geburtshelfer, Zahnarzt,
Tierarzt) bezeichnen, oder welche seitens des
Staats oder einer
Gemeinde als
solche anerkannt oder mit amtlichen
Funktionen betraut werden sollen, bedürfen einer staatlichen
Approbation. Das deutsche
Strafgesetzbuch kennt daher ein
Vergehen der Medizinalp
fuscherei nicht, doch ist nach demselben (§ 360, Nr.
8) das unbefugte Führen eines ärztlichen
Titels strafbar.