Medizinalpersonen
(Heilpersonal), die zur Mitwirkung bei der Gesundheitspflege berufenen Personen. Dazu gehören zunächst die Ärzte. Für diese ist die Praxis nach der deutschen Gewerbeordnung zwar freigegeben; doch bedürfen sie der staatlichen Approbation, wenn sie sich als Ärzte (Augenärzte, Geburtshelfer, Wund-, Zahnärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen wollen (s. Arzt). Dasselbe gilt von den Tierärzten (s. Veterinärwesen). Auch das ärztliche Hilfspersonal wird zu den Medizinalpersonen gerechnet, und zwar ist nach der deutschen Gewerbeordnung die Ausübung der sogen. kleinen Chirurgie durch Heildiener (Heil-, Chirurgengehilfen, Bader) gleichfalls freigegeben; doch können diejenigen, welche die vorschriftsmäßige Prüfung bestehen, sich als »geprüfte« Heildiener bezeichnen. Die Militärlazarettgehilfen stehen den geprüften Heildienern gleich. In Krankenhäusern wird die Krankenpflege regelmäßig durch geschulte Krankenwärter und -Wärterinnen, Diakonissinnen und (katholische) Barmherzige Brüder und Schwestern ausgeübt. Für Apotheker ist nicht nur die staatliche Approbation, sondern auch die Konzessionierung der Apotheke (s. d.) erforderlich. Endlich gehören auch die Hebammen zu den (s. Hebamme). Neuerdings sind zwischen dem Deutschen Reich und verschiedenen Nachbarstaaten Staatsverträge über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis abgeschlossen worden, so die Übereinkunft mit Österreich-Ungarn vom 30. Sept. 1882. Dieselbe erstreckt sich auf Ärzte, Wundärzte, Tierärzte und Hebammen. Diese Medizinalpersonen sollen befugt sein, ihre Berufsthätigkeit auch in den in der Nähe der Grenze gelegenen Orten des andern Staats in gleichem Maß auszuüben, wie ihnen dies in der Heimat gestattet ist. Zur Selbstverabreichung von Arzneimitteln an Patienten sind sie bei der Ausübung ihres Berufs im andern Land, abgesehen von dem Fall drohender Lebensgefahr, nicht befugt. Sie haben sich in den Grenzorten des
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Landes den dort geltenden Gesetzen zu unterwerfen. Durch diese Zulassung werden die genannten Medizinalpersonen nicht befugt, sich in dem Nachbarstaat dauernd niederzulassen oder ein Domizil zu begründen, es sei denn, daß sie sich der in dem andern Land geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung unterwerfen. Ein Übereinkommen gleichen Inhalts ist mit Luxemburg (4. Juni 1883) und mit der Schweiz (29. Febr. 1884) abgeschlossen. Die Medizinalpersonen stehen wie die gesamte Gesundheitspflege unter den zuständigen Medizinalbehörden (s. d.).