Mediat
isieren
einen bisher selbständigen Staat der Landeshoheit des Souveräns eines andern Staatswesens unterwerfen. Der Ausdruck hängt mit der Reichsunmittelbarkeit zur Zeit des frühern Deutschen Reichs zusammen. Damals unterschied man zwischen reichsunmittelbaren und mittelbaren Reichsangehörigen, je nachdem dieselben, wie die reichsfreien Städte, die geistlichen und weltlichen Kurfürsten und sonstige Fürsten, Grafen und Herren, direkt unter dem Kaiser standen, also dem Reich »ohne Mittel« unterstellt, oder je nachdem sie außer Kaiser und Reich noch einem Territorialherrn unterworfen waren.
Nachdem nun (1801) im Lüneviller Frieden das linke Rheinufer an Frankreich abgetreten worden war, bewirkte man die Entschädigung der Reichsfürsten, die dort Besitzungen verloren, dadurch, daß die geistlichen Territorien weltlichen Staaten einverleibt (»säkularisiert«),
und daß die meisten freien
Reichsstädte »mediat
isiert«, d. h.
aus reichsunmittelbaren (immediaten
) zu mittelbaren (mediaten)
Städten gemacht, wurden, indem man sie weltlichen Territorien
einverleibte. Damals schmolz die Zahl der freien
Reichsstädte von 51 auf 6 zusammen. Außerdem erfolgte die Mediat
isierung
vieler fürstlicher und gräflicher
Reichsstände. Der Reichsdeputationshauptschluß vom brachte diese Mediat
isierung
nur zu einem vorläufigen
Abschluß; denn die
Auflösung des Reichsverbandes (1806) und die
Gründung des
Rheinbundes brachten weitere territoriale Veränderungen.
Die gesamte
Reichsritterschaft sowie viele
Reichsstände, z. B. die
Fürsten von
Bentheim, die
Grafen von
Erbach,
Giech und
Kastell,
die
Fürsten von
Fürstenberg,
Hohenlohe,
Leiningen,
Löwenstein,
Pappenheim,
Sayn und
Wittgenstein,
Schönburg und
Schwarzenberg,
wurden damals Rheinbundesfürsten unterworfen.
Andre
Fürsten verloren noch während der Rheinbundeszeit
und während der
Freiheitskriege ihre Selbständigkeit. Auch diese
Fürsten werden Mediat
isierte genannt, obwohl die Reichszentralgewalt
damals bereits hinweggefallen und damit der Unterschied zwischen
Reichsunmittelbaren und Reichsmittelbaren eigentlich gegenstandslos
geworden war.
Ebenso hat
man es, obwohl sprachlich unrichtig, als Mediat
isierung bezeichnet, als zur Zeit des
Deutschen
Bundes die
Fürsten von
Hohenzollern
[* 2] ihre Souveränitätsrechte an
Preußen
[* 3] abtraten und die hohenzollernschen
Lande der preußischen
Monarchie einverleibt wurden. Jetzt ist für die Mitglieder derjenigen fürstlichen und gräflichen
Häuser, welche vormals
Reichsstandschaft, d. h. Sitz und
Stimme auf dem
Reichstag hatten, die Bezeichnung
»Standesherren« die üblichere, und verschiedene
Standesvorrechte derselben bestehen noch jetzt zu
Recht (s.
Standesherren).