Mediateur
(franz., spr. -tör, »Vermittler«),
in der Politik und im Völkerrecht Bezeichnung derjenigen Macht, welche zwischen andern Mächten obwaltende Streitigkeiten auf dem Weg der Unterhandlung beizulegen sucht. So wurde z. B. 1866 von Österreich [* 2] im Kriege gegen Preußen [* 3] und Italien [* 4] die Vermittelung Frankreichs in Anspruch genommen. Eine solche Vermittelung (Mediation) ist wesentlich verschieden von der schiedsrichterlichen Entscheidung, insofern bei jener die untereinander uneinigen Mächte zwar darin einverstanden sind, daß von einer dritten oder mehreren vermittelnden Mächten Vergleichsvorschläge gemacht werden möchten, aber darum sich doch nicht verpflichten, dieselben auch anzunehmen, während bei dieser die feindlichen Mächte gehalten sind, sich dem schiedsrichterlichen Ausspruch der vermittelnden Macht zu unterwerfen. Die Mediation wird zur Intervention (s. d.), wenn sie ihren Vorschlägen durch Zwangsmittel Geltung zu verschaffen sucht.