Matríkel
(lat.), das schriftliche Verzeichnis gewisser
Personen oder Einkünfte, z. B. auf
Universitäten das Verzeichnis,
worin die
Studenten bei ihrer
Aufnahme als
Bürger der
Universität eingetragen (immatrikuliert) werden, und das
Attest, worin
ihnen dies bezeugt wird; dann das Verzeichnis der Eingepfarrten einer
Kirche oder der Einkünfte einer Pfarrei (Pfarrmatrikel
).
Die ehemalige deutsche
Reichsmatrikel bestand in dem Verzeichnis aller
Stände des
Deutschen
Reichs und ihrer Beiträge zu den
Reichsanstalten, bez. der Truppenkontingente, die zu stellen waren.
Die von den
Reichsständen gezahlten Matrikularumlagen wurden von denselben auf ihre
Unterthanen verteilt.
An ihre
Stelle trat dann zur Zeit des
Deutschen
Bundes die Bundesmatrikel.
Die hiernach von den einzelnen Bundesgliedern zu
entrichtenden Beiträge wurden
Matrikularbeiträge genannt. Ebenso heißen auch heute die Beiträge, welche von den einzelnen
Bundesstaaten zur Bestreitung der gemeinsamen
Ausgaben des
Deutschen
Reichs aufzubringen sind, soweit die
letztern nicht durch die etwanigen Überschüsse der Vorjahre sowie durch die dem
Reich zufließenden
Einnahmen aus den
Zöllen,
aus den gemeinschaftlichen
Verbrauchssteuern und aus dem
Post- und Telegraphenwesen gedeckt werden. Diese
Matrikularbeiträge
(s.
Deutschland,
[* 2] S. 842) werden durch den
Reichskanzler bis zur
Höhe des budgetmäßigen Betrags und zwar
nach Maßgabe der Bevölkerungszahl der einzelnen
Staaten ausgeschrieben.
Sie sind demnach als eine Art Kopfsteuer zu betrachten, durch welche namentlich diejenigen Kleinstaaten, deren Bevölkerung [* 3] durchschnittlich eine arme ist, schwer getroffen werden. Um diese Matrikularbeiträge, welche nach Art. 70 der Reichsverfassung nur so lange erhoben werden sollen, als Reichssteuern nicht eingeführt sind, beseitigen zu können, wurde früher die Einführung besonderer Reichseinkommensteuern oder Reichsgewerbesteuern in Vorschlag gebracht (vgl. Hirth, Matrikularbeiträge oder Reichseinkommensteuer, in dessen »Annalen des Deutschen Reichs«, S. 115 ff., Leipz. 1875). Dagegen hat man 1879, um dem Reich hinlängliche eigne Einnahmen zu verschaffen, einen andern Weg eingeschlagen, indem man die indirekten Steuern vermehrte.
Doch sind die Matrikularbeiträge auch noch fernerhin formell so lange zu entrichten, als der Antrag Franckenstein in Kraft [* 4] bleibt, nach welchem der 130 Mill. Mk. übersteigende Betrag der Einnahmen aus den Zöllen und der Tabaksteuer den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen ist, und materiell, solange die eignen Einnahmen des Reichs nicht zureichen, um dessen Bedarf zu decken.