Mark |
Bemerkung. Zur Abfertigung von Leinenwaren der Tarifnummern 22 e 1 bis 4 und 22 f 1 zu den angegebenen Tarifsätzen sind nur diejenigen Zollstellen befugt, welche besondere Ermächtigung dazu erhalten haben.
Alle übrigen Zollstellen haben für rohe Leinwand etc. den Tarifsatz von 22 e 5 und für gefärbte etc. Leinwand den Tarifsatz von 22 f 2, ohne Rücksicht darauf, wieviele Fäden auf 4 qcm des Gewebes entfallen, anzuwenden.
f) Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch
aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn
gewebt:
Tara: F u. Ki 13, Kö 9, B 6.
g) Damast aller Art; verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug; leinene Kittel aller Art | 60 |
Bemerkung. Kittel aus feinerem Leinen (Nr. 22 f 2) fallen unter Tarifnummer 18 c. - Gesticktes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug gehört unter Nr. 22 h.
h) Bänder, Borten, Franzen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Stickereien, Strumpfwaren; Gespinste und andre Waren in Verbindung mit Metallfäden | 100 |
Bemerkung.
Stickereien werden ohne Rücksicht auf das Stickmaterial
lediglich nach der Art des Grundstoffes tarifiert.
Hierher gehören also Stickereien auf leinenem Grundstoff.
i) Zwirnspitzen | 600 |
Tara: Ki 23, B 11.
Bemerkung. Auch
die weiter verarbeiteten Zwirnspitzen (Kragen, Manschetten etc.) fallen unter
Nr. 22 i und nicht unter Nr. 18 c.
23. Lichte
15 |
Tara: Ki 16.
Bemerkung. Hierher gehören Wachs-, Stearin-, Talg-, Ceresin-, Paraffinlichte, überhaupt Kerzen aller Art. -
Streichwachslichte gehören unter Nr. 5 e.
24. Literarische und Kunstgegenstände:
a) Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche andrer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien und Photographien; geographische und Seekarten; Musikalien | frei |
b) gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie
lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift,
alle diese Gegenstände zum Gebrauchfür den Druck auf Papier |
frei |
Bemerkung. Gestochene Metallplatten und geschnittene Holzstöcke zum Gebrauch
für den Druck auf andre Stoffe als
Papier werden
als feine Metall-, bzw.
Holzwaren, verzollt.
c) Gemälde und Zeichnungen; Statuen von Marmor und andern Steinarten; Statuen von Metall, mindestens in natürlicher Größe; Medaillen | frei |
25.
Material- und Spezerei-, auch Kon
ditoreiwaren und andre Konsumtibilien:
a)
Bier aller Art, auchMet |
4 |
b)
Branntwein aller Art, auchArak, Rum, Franzbranntwein und versetzte Branntweine in Fässern und Flaschen |
48 |
Tara: Uf 11. Beim Eingang in Fl: Ki 24, Kö 16. ¶
Mark |
Bemerkung. Für Fässer mit Flüssigkeiten in Leinen- oder Mattenumhüllung wird eine Tara von 2, bzw. 4% gewährt.
Dergleichen
Umhüllungen können auch
vor der Verwiegung abgenommen werden. (Dasselbe gilt für Nr. 25 c,
Nr. 25 d 1 und Nr. 25 e 1.)
c) Hefe aller Art mit Ausnahme der Weinhefe | 42 |
Tara: F 9, Ki 15, Uf 11, Kö 7. Flüssige Hefe in Fässern ohne Überfässer ist brutto zu verzollen.
Die für Fässer und Kisten angegebene Tara gilt nur für Preßhefe.
Andere Hefe Ki 24.
Anmerkung zu c: Flüssige Bierhefe, auf der bayerisch-österreichischen Grenze von Oberneuhaus bis Melleck einschlüssig, auf der sächsisch-böhmischen Grenze links der Elbe, auf der badisch-schweizerischen Grenze bei Öhningen und der sog. Höri für den eigenen Bedarf der dortigen Bewohner in kleinen Mengen bis zu 15 kg einschlüssig in einem Transporte | 3 |
d) 1. Essig aller Art in Fässern | 8 |
2. Essig in Flaschen und Kruken | 48 |
Tara: Ki 24, Kö 16.
Bemerkung. Essig in Flaschen oder Kruken von mindestens 50 kg Bruttogewicht wird nach Nr. 25 d 1 verzollt. - Hierher gehört Bier-, Wein-, Obst- und Kräuteressig zum menschlichen Genuß;
ebenso Essigsäure, Holz- und Eisessig.
Parfümierter Essig nicht zum Genuß fällt unter Nr. 31 e, Bleiessig unter Nr. 5 i und Essigäther unter Nr. 5 a.
e) Wein und Most, auch Cider, und künstlich bereitete Getränke, nicht unter andern Nummern des Tarifs begriffen:
1. in Fässern eingehend | 24 |
Tara: Uf 11.
2. in Flaschen eingehend | 48 |
Tara: Ki 24 Kö 16.
Bemerkung. Flaschen, Kruken, Schläuche etc. von 50 kg Bruttogewicht und darüber werden wie Fässer behandelt. - Hierher gehören auch Apfel-, Birnen- und Kirschwein, sowie andre gegorene Getränke aus Obst, ferner Wermut-, China- und Pepsinwein, gegorenes Birkenwasser, Limonaden etc.
f) Butter, auch künstliche | 20 |
Tara: Töpfe 16, h Kü u. F 13, w Kü 11, Kö 7. Finnische Butter in außergewöhnlich starken Kübeln von weichem Holz, bei der Einfuhr zur See, 15.
Bemerkung. Anchovis-, Sardellen- oder Krebsbutter fällt unter Nr. 25 p 1. Anmerkung zu f: Einzelne Stücke in Mengen von nicht mehr als 2 kg, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Missbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung | frei |
g) 1. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes; Geflügel und Wild aller Art, nicht lebend; Fleischextrakt, Tafelbouillon | 12 |
Tara: F u. Ki 16 (für Fleischextrakt F u. Ki 24), Kö 9, B 3.
Anmerkung zu g 1: Einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen und zubereiteten Fleisches in Mengen von nicht mehr als 2 kg, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung | frei |
Bemerkung. Hierher gehört frisches, eingesalzenes, geräuchertes, gekochtes etc. Fleisch, Wild, Geflügel, ferner Fleischextrakt und Tafelbouillon. - Nur gekochtes Fleisch fällt auch dann unter Nr. 25 g 1, wenn es in hermetisch verschlossenen Blechbüchsen eingeht, z. B. Corned beef und flüssige Bouillon.
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf Wild, nicht aber auf Geflügel, einschließlich des wilden Geflügels. ^[= Wie hinsichtlich der Eier (s. d.), so hat sich auch für G. aller Art in den letzten Jahrzehnten ...] ¶
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2. Fische, nicht anderweit genannt | 3 |
Bemerkung. Hierher gehören gesalzene, getrocknete, geräucherte, geröstete und bloß abgekochte Fische.
Frische Fische fallen unter Nr. 37 a und weiter, als vorstehend angegeben, zubereitete unter Nr. 25 p 1. - Die Produkte der deutschen Seefischerei werden bei Beobachtung gewisser Vorschriften auf gemeinsame Rechnung des Reichs, bzw. der Einzelstaaten, zollfrei eingelassen.
h) Früchte (Südfrüchte): ^[= (vgl. Obst), die aus Südeuropa und besonders aus Italien teils frisch, teils trocken und eingemacht ...]
1. frische Apfelsinen, Zitronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten, Datteln und Mandeln | 4 |
Tara: F u. Ki 20 (für frische Apfelsinen, Limonen, Pomeranzen und Zitronen nur 18%), Kö 13, B 6.
Anmerkung zu h 1: Verlangt der Zollpflichtige die Auszählung, so zahlt er für 100 Stück 65 Pf. Im Falle der Auszählung bleiben verdorbene unverzollt, wenn sie in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden. - Andere als die vorgenannten frischen Südfrüchte unterliegen einem Zoll von 12 Mk pro 100 kg.
2. Feigen, Korinthen, Rosinen | 8 |
Tara: Ki 16, B 6, F u. Kö von 300 kg und mehr 7, leichtere F u. Kö 10, in durchgeschnittenen halben Fässern von 150 kg und darüber 7, in leichtern 10.
3. getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen und Granaten | 10 |
Andere trockene Südfrüchte unterliegen einem Zoll von 30 Mk. pro 100 kg.
Tara wie bei 2.
Anmerkung zu 25 h 1 bis 3: Außer vorstehender Tara für die äußere Umschließung noch 2%, wenn Südfrüchte in Säckchen oder Bällchen, und 10%, wenn sie in Schachteln, Körbchen oder Kistchen verpackt sind.
Gehen Südfrüchte in Säckchen, Bällchen, Schachteln, Körbchen oder Kistchen ohne äußere Umschließung ein, so ist für erstere nur die zusätzliche Tara von 2, bzw. 10% zu gewähren.
i) Gewürze aller Art, nicht besonders genannt | 50 |
Tara: F 16, Ki 18, Kö 13, B 4.
Bemerkung. Hierher gehören Gewürznelken, Ingwer, Kardamome, Muskatblüten, Muskatnüsse, Paradieskörner, Pfeffer aller Art, Piment, Safran, Vanille, Zimt, Sternanis u. dgl.
Anmerkung zu i: Gewürze zur Darstellung ätherischer Öle auf Erlaubnisschein unter Kontrolle |
frei |
k) Heringe, gesalzene | 1 Faß (Tonne) 3 |
Anmerkungen zu k:
1. gesalzene Heringe in nicht handelsüblicher Verpackung werden mit 2 Mk. für 100 kg verzollt.
2. gesalzene Heringe, zu Dünger bestimmt, nach vorgängiger Denaturierung | frei |
l) Honig | 3 |
m) Kaffee und Kakao: ^[= (Semen Cacao); die Samen verschiedner Arten der zur Familie der Büttneriaceen gehörigen Gattung ...]
1. Kaffee, roher, und Kaffeesurrogate (mit Ausnahme von Zichorie) | 40 |
Tara: h F 12, w F 8, Ki von 200 kg und darüber 12, leichtere Ki 17, Kö 9, B 2, Umschließungen von einfachem leichten Leinen 1.
Bemerkung. Hierher gehören auch ungebrannte Kaffeeschalen;
gebrannter, auch gemahlener Eichel-, Mohren-, Feigen-, Getreide-, Malz- u. dgl. Kaffee. ^[= (frz. café, engl. coffee), der Same des immergrünen Kaffeebaums, Coffea L., welcher in 50-60 ...]
2. Kaffee, gebrannter | 50 |
Tara: F u. Ki 20, Kö 13, B 6.
3. Kakao in Bohnen | 35 |
Tara: h F 13, w F 10, Kö 9, B 3.
Bemerkung. Zerkleinerter Kakao, Kakaomasse und Schokolade fallen unter Nr. 25 p 1.
4. Kakaoschalen | 12 |
Tara wie bei Nr. 25 m 3.
n) Kaviar und Kaviarsurrogate | 100 |
Tara: F u. Ki 20, Kö 13, B 6. ¶