Markwald
,
ursprünglich der Grenzwald, welcher größere Gebiete von
Gemeinden voneinander schied; dann der unverteilte
Wald, welcher einer oder mehreren
Gemeinden oder später auch bestimmten
Klassen von Gemeindemitgliedern gemeinsam gehörte.
Die
Korporation, der ein Markwald
gehörte, hieß Märkerschaft, die Genossen
Märker, die Nichtberechtigten oder die nicht
in der
Mark Wohnenden Ausmärker. Der Markwald
stand unter einem Obermärker, auch
Mark- oder Holzgraf, Markrichter, Markvogt, Waldbott,
oberster Erbexe etc. genannt.
Die Verhältnisse in der
Mark wurden auf den jährlich abzuhaltenden Märkergedingen oder Holzgerichten beraten und geordnet.
Die meisten der ehemaligen Markwald
ungen sind durch Aufteilung unter die Genossen, durch
Vertrag, Vergewaltigung
etc. in den
Besitz von
Privaten,
Landesherren, bez. in den des
Staats übergegangen, oder sie wurden in Besitzungen der heutigen
politischen
Gemeinden umgewandelt. Reste der alten
Markgenossenschaften bestehen noch in
Westfalen
[* 3]
(Haubergsgenossenschaften)
und im Regierungsbezirk
Trier
[* 4]
(Gehöferschaften), dann wohl auch noch vielfach in der Form der heutigen
Realgemeinde.
Vgl. v. Löw, Über die Markgenossenschaften (Heidelberg [* 5] 1829);
Stieglitz, Geschichtliche Darstellung der Eigentumsverhältnisse an Jagd und Wald in Deutschland [* 6] (Leipz. 1832).