Markgenossenschaften,
s. v. w. Gehöferschaften (s. d.).
4 Wörter, 57 Zeichen
s. v. w. Gehöferschaften (s. d.).
(Erbgenossenschaften oder Erbenschaften), eine der ältesten Formen landwirtschaftlicher Genossenschaften zum Zweck gemeinsamer Bewirtschaftung von Grund und Boden, welche sich bis in unsre Zeit auf dem linken Rheinufer (im Regierungsbezirk Trier) erhalten hat. Ursprünglich gehörte die gesamte Gemarkung der Genossenschaft zu unveräußerlichem Eigentum, und nur die Hausstellen mit eingefriedigten Hausgärten befanden sich im Sondereigentum der Genossen. Später (zur Zeit der Katastrierungen, 1811 und 1834) wurden vielfach das Ackerland oder Äcker und Wiesen aus dem Verband geschieden, und es verblieben nur der Wald und das Ödland im gemeinsamen Eigentum und Betrieb, während immer einzelne herrschaftliche Freihöfe mit ihrem Areal außerhalb des Verbandes geblieben waren. An vielen Orten sind die Gehöferschaften nach und nach eingegangen. Die mit Rücksicht auf Bodenbeschaffenheit, Lage und Entfernung abgegrenzten Teile der Flur, Gewanne (Kämpe, Wannen), möglichst in Vierecke geteilt, enthalten je so viele Parallelstreifen, wie einzelne Gehöfer vorhanden sind. Die Zuteilung fand durch das Los, bei Äckern periodisch, bei Wiesen und haubarem Waldschlag meist jährlich, statt. Die Anteilsrechte bezeichnete man nach Pflügen oder nach dem landes- und ortsüblichen Längen- oder Getreidemaß oder nach Kerben und Tippelchen, daher das gehöferschaftliche Land auch »Kerbland« genannt wird. Vgl. Hanssen, Die Gehöferschaften im Regierungsbezirk Trier (Berl. 1863).