Mandātsprozeß
(lat.), ein summarischer Prozeß, dessen Eigentümliches darin besteht, daß der Verklagte unter gewissen Voraussetzungen angewiesen wird, den Kläger zu befriedigen, ohne vorher gehört worden zu sein. Man unterschied im frühern Prozeßrecht zweierlei Arten von prozessualischen Mandaten, bedingte und unbedingte. Bedingt nannte man das Mandat dann, wenn zwar dem Beklagten (Implorat) befohlen ward, den Kläger (Implorant) zu befriedigen, aber doch mit dem ausdrücklichen Zusatz, daß es ihm gestattet sein solle, binnen einer gewissen Frist seine etwanigen Einwendungen vorzubringen.
Unbedingt hieß das
Mandat, wenn dieser Zusatz fehlte, ohne daß jedoch dem Beklagten damit alle
Verteidigung abgeschnitten
worden wäre. Dem Mandatsprozeß
entspricht in der deutschen
Zivilprozeßordnung das
Mahnverfahren (s. d.). Das österreichische
Recht kennt dagegen neben dem
Mahnverfahren auch noch einen Mandatsprozeß
, wenn der thatsächliche
Inhalt der
Klage alsbald durch öffentliche
Urkunden voll bewiesen wird, während das deutsche Prozeßrecht in solchem
Fall die alsbaldige
Zwangsvollstreckung eintreten
läßt.
Auch das moderne Strafprozeßrecht kennt eine Art Mandatsprozeß
, insofern nämlich, als der
Richter bei geringfügigen
Straffällen ohne vorgängiges
Gehör
[* 3] des Angeschuldigten ein sogen.
Strafmandat (Strafbefehl) an denselben erlassen kann.
Die deutsche Strafprozeßordnung statuiert den
Erlaß von Strafbefehlen durch den
Amtsrichter bei den sogen.
Übertretungen
und bei leichtern
Vergehen, doch darf die angedrohte
Strafe nicht über eine
Geldstrafe bis zu 150
Mk. oder
über eine
Freiheitsstrafe von höchstens sechs
Wochen hinausgehen.
Auch die Strafverfügungen der Polizeibehörden gehören hierher, in welchen jedoch keine andre Strafe als Haft bis zu 14 Tagen oder Geldstrafe oder Einziehung angedroht werden kann (s. Polizeistrafverfahren). Ebenso können in Poststrafsachen (s. d.) und wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle von den zuständigen Verwaltungsbehörden Strafbescheide erlassen werden. In allen diesen Fällen steht dem Beschuldigten das Recht des Einspruchs binnen einer Woche zu, in welchem Fall die Sache durch die Vermittelung der Staatsanwaltschaft an das zuständige Gericht zur Entscheidung abzugeben ist.
Vgl. Deutsche [* 4] Strafprozeßordnung, § 447 ff., 453 ff., 459 ff.; Parey, Das behördliche Polizei-Strafverordnungsrecht in Preußen [* 5] (Berl. 1882);
Reinecke, Die polizeiliche Strafgewalt (das. 1883).