Mandatsprozeß,
im frühern deutschen Civilprozeß ein Verfahren, dessen Eigentümlichkeit darin bestand, daß der Richter auf einseitigen Antrag der einen Partei gegen die andere sofort ein Mandat, d. h. die Auflage, den Kläger durch Erfüllung der Klagbitte klaglos zu stellen, erteilte. Man unterschied Mandate mit Klausel und ohne solche, d. h. den bedingten und unbedingten Mandatsprozeß, wobei die Klausel bedeutete, daß ausdrücklich dem Verklagten ein Termin zur Geltendmachung etwaiger Einreden vorbehalten werde. Die Deutsche Civilprozeßordnung hat den Mandatsprozeß nicht übernommen, vielmehr dafür das Mahnverfahren (s. d.) eingeführt. Im Strafprozeß wird Mandatsprozeß das bei leichtern Straffällen eintretende Verfahren genannt, welches mit Festsetzung der Strafe durch ein bedingtes Mandat ohne vorgängiges Gehör des Beschuldigten beginnt. So kann nach §. 460 der Österr.