Mandāt
(lat. mandatum
), der
Vertrag, wodurch ein Kontrahent
(Mandánt) dem andern
(Mandatār) die Ausführung eines
Geschäfts überträgt. (S.
Auftrag.) Auch die Funktion der
Abgeordneten (s. d.) wird als Mandat
bezeichnet. Im röm.
Rechte führten den
Namen Mandat
solche kaiserl. Gesetze, welche in der Form von
Instruktionen für höhere
Beamte gehalten waren. Daraus erklärt sich die auch in deutschen
Staaten vordem gebräuchliche
Benennung von Mandat
für allgemeine landesherrliche Verordnungen. Zur Zeit des Römisch-Deutschen
Reichs erließ das Reichskammergericht
Mandat
oder Friedensgebote, wenn ein Reichsstand den Rechtsweg verließ und seine
Ansprüche durch
Krieg und
Befehdung verfolgte.
Über Mandat
im Postwesen (Postmandat
) s. Postanweisung und Postauftrag.