Mandāt
(Mandatum, Bevollmächtigungsvertrag, Vollmachtsauftrag), der
Vertrag, infolge dessen jemand
Geschäfte eines andern übernimmt. Der Auftraggeber heißt
Mandans
(Mandant) oder
Mandator,
Dominus negotii,
Prinzipal,
Kommittent;
derjenige, welcher den Auftrag erhält, Procurator,
Mandatar, Gewalthaber,
Bevollmächtigter. Das ist ein
Spezialmandat
(Mandatum
speciale), wenn es sich nur auf ein bestimmtes einzelnes
Geschäft, ein Generalmandat
(Mandatum generale), wenn
es sich auf eine ganze
Gattung von
Geschäften oder gar auf die
Verwaltung eines ganzen
Vermögens bezieht.
Der dem Mandatar erteilte Auftrag (Vollmacht) ist hiernach entweder eine Spezial- oder eine Generalvollmacht. Vielfach ist Schriftlichkeit der Vollmacht vorgeschrieben; dies gilt namentlich von der Prozeßvollmacht (s. d.). Nach preußischem Recht ist außerdem zu jedem gerichtlichen Geschäft gerichtlich oder notariell beglaubigte Vollmacht erforderlich. Der Mandatar hat das übernommene Geschäft nach den ihm erteilten Vorschriften oder, wenn solche fehlen, auf die zweckmäßigste Weise auszurichten; er ist zur Anwendung des größten Fleißes verpflichtet und haftet für den Schaden, welcher durch sein Versehen den Mandanten trifft.
Der
Mandant hat dem
Mandatar die Auslagen zu erstatten und den
Schaden zu ersetzen, den durch seine
Schuld
der
Mandatar in der Vollziehung des Mandats
erlitten hat. Das Mandat erlischt durch den
Tod des
Mandanten oder des
Mandatars; auch
können beide Teile das Mandat
kündigen. Der
Mandant kann nach heutigem
Rechte durch
Handlungen seines Beauftragten
unmittelbar
Eigentum und Forderungsrechte gegen Dritte erwerben, aber auch Dritten gegenüber verpflichtet werden.
Handeln
für andre ohne Auftrag ist
Geschäftsführung
(negotiorum gestio).
Bei den
Römern war die Unentgeltlichkeit eine wesentliche Voraussetzung des Mandat
svertrags; sie grenzte denselben dem Dienstmietvertrag
gegenüber ab. Heutzutage ist dieser Unterschied hinweggefallen; das Unterscheidungsmoment zwischen und
Dienstmiete besteht vielmehr darin, daß es sich bei ersterm um ein frei widerrufliches Vertragsverhältnis handelt,
während bei der
Dienstmiete beide Teile gebunden sind. Die deutsche Rechtsanwaltsordnung faßt das Rechtsverhältnis zwischen
Klienten und
Anwalt als Mandat
auf; dasselbe gilt von dem
Verhältnis des Prozeßbevollmächtigten zu seinem Auftraggeber.
Personen, die zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt sind, müssen nach preußischem wie österreichischem Recht sich über ein angetragenes und dessen Annahme sofort erklären, widrigen Falls sie dem Auftraggeber für etwanigen Schaden haften; diese Vorschrift ist auch in die deutsche Rechtsanwaltsordnung übergegangen (s. Rechtsanwalt). Von einem stillschweigenden Mandat (Mandatum tacitum) spricht man in dem Sinn, daß mit gewissen Thatsachen eine Bevollmächtigung gesetzlich als verbunden gilt. So ist nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 296) anzunehmen, daß der Überbringer einer Quittung ermächtigt sei, die Zahlung anzunehmen.
Der in einem Laden oder in einem offenen Magazin oder Warenlager Angestellte gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen, welche in einem derartigen Geschäft gewöhnlich geschehen (Handelsgesetzbuch, Art. 50). Nach preußischem Landrecht ist der mit dem Verkauf beauftragte Inhaber einer beweglichen Sache auch als beauftragt anzusehen, den Preis zu empfangen. Besonders wichtig für Handel und Verkehr sind die sogen. Postmandate (s. Postauftrag). Mandat heißt auch die richterliche Verfügung, durch welche auf des Klägers einseitiges Anbringen der Gegenpartei etwas anbefohlen oder verboten wird (s. Mandatsprozeß).
Früher nannte man auch die allgemeinen landesherrlichen Verordnungen Mandate; ferner hießen so die Konstitutionen der römischen Kaiser, welche Instruktionen für deren Stellvertreter, namentlich die Legaten und Prokuratoren, enthielten. Endlich wird auch der Auftrag, welchen ein Abgeordneter durch die Wahl zur Vertretung seiner Wähler erhält, als Mandat bezeichnet. So spricht man z. B. von einem Reichstagsmandat, obgleich die Reichsverfassung (Art. 29) die ausdrückliche Bestimmung enthält, daß die Abgeordneten an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden sind, oder daß, wie man dies auch auszudrücken pflegt, das Mandat der Abgeordneten kein imperatives ist.