Mancipĭum
(lat.), im röm. Rechte das abhängige Verhältnis freier Personen, welche von ihrem Vater oder Ehemann kraft des dem Hausvater über Frau und Kind zustehenden Rechts des Verkaufs in die Gewalt eines andern durch Mancipation (s. d.) gekommen waren.
Das Mancipium
wurde durch
Freilassung beendigt. In Justinians
Recht ist dasselbe fast ganz verschwunden.
Auch der, welcher
sich in diesem
Verhältnis befindet, heißt Mancipium
(liberum caput in mancipio, d. h. eine freie
Person im Abhängigkeitsverhältnis).