Makler
(Handelsmakler, Mäkler,
Sensāl, ital.
Sensale, franz. Courtier, engl.
Broker),
Unterhändler, dessen
Beruf in der
unparteiischen Vermittelung von
Verträgen besteht, während der
Agent die
Vermittelung im
Interesse einer
Partei betreibt. Die Bedeutung des Makler
gewerbes liegt einmal darin, daß auf
Börsen
(Effekten-,
Produkten- und Warenbörsen)
sowie auf großen
Messen und überhaupt auf wichtigen Handelsplätzen für
Angebot und
Nachfrage Mittelspersonen nötig sind.
Außerdem fungieren die Makler
gleichzeitig als
Urkundspersonen, indem von ihnen die Fixierung der
Kurse,
Marktpreise
und Durchschnittswerte ausgeht.
Endlich sind ihnen gewisse Hilfsverrichtungen des
Handels
(Taxen,
Gutachten,
Versteigerungen etc.)
übertragen. Das
Geschäft, um dessen Vermittelung und um dessen
Abschluß es sich handelt, braucht übrigens nicht notwendigerweise
ein
Handelsgeschäft zu sein; doch hat das sächsische bürgerliche
Gesetzbuch das
Versprechen einer Vergütung
bei Heiratsvermittelung für ungültig erklärt. Je nach der Art der
Geschäfte, welche ein Makler
zu vermitteln pflegt, unterscheidet
man verschiedene
Arten des Makler
gewerbes: Börsen-
(Fonds-) Makler
für
Geschäfte in
Staatspapieren,
Aktien und sonstigen
Effekten;
Wechselmakler (in Frankreich, Belgien, [* 2] Italien [* 3] und Spanien [* 4] Wechselagenten, Agents de change) für das Geld- und Wechselgeschäft;
Schiffsmakler
(Schiffsprokureure, Frachtmakler
, Güterbestätter) für die Seefracht, auch für den Binnentransport;
Assekuranzmakler
für
Bodmerei und
Seeversicherung;
Warenmakler
für das Warengeschäft, wobei dann wiederum zwischen
Produkten-,
Kolonialwaren-,
Holz-,
Tabak-,
Getreide-,
Tuch-,
Wein-, Wollmaklern
etc. unterschieden wird.
Unter den Fondsmaklern
gibt es welche,
die lediglich Prioritätsobligationen, andre, die ausschließlich Eisenbahnaktien vermitteln, etc.
In
England und
Amerika
[* 5] gibt es besondere Makler
zur Vermittelung der Verzollung (Zollmakler, Custom-house brokers). Das deutsche
Handelsgesetzbuch kennt zwar amtlich bestallte und vereidigte Makler
, denen es den
Namen
Handelsmakler beilegt; es läßt auch zu,
daß ihnen ein ausschließliches
Recht auf die Geschäftsvermittelung durch die Partikulargesetze beigelegt wird;
aber kein deutscher
Staat hat von dieser Ermächtigung
Gebrauch gemacht. Im Gegenteil hat
man in
Bremen
[* 6] und
Hamburg
[* 7] das
Institut
der vereidigten Makler
im wesentlichen beseitigt, und auch in
Baden
[* 8] gibt es keine amtlich bestallten Makler.
Im übrigen unterscheidet
man unter der Herrschaft des
Handelsgesetzbuchs vereidigte und freie Makler
, für die man zuweilen den veralteten
Ausdruck Winkelmakler und Pfuschmakler (Beiläufer,
Bönhasen, in
Frankreich
Marrons) braucht.
Die vereidigten Makler haben nach dem Handelsgesetzbuch besondere Pflichten, die den freien Maklern nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind, obwohl die meisten derselben es der Sache entsprechend finden, sie gleichfalls zu erfüllen. Die Verpflichtungen der vereidigten Makler gehen dahin, für eigne Rechnung keine Handelsgeschäfte zu machen, weder unmittelbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissionäre, Korrealschuldner oder Bürgen, zu keinem Kaufmann in dem Verhältnis eines Gehilfen zu stehen, sich nicht untereinander zu associieren, sich zur Abschließung ihrer Geschäfte keiner Gehilfen zu bedienen, Verschwiegenheit zu beobachten, Aufträge nur von persönlich Anwesenden zu übernehmen, ein Handbuch (Manuale) und ein obrigkeitlich paraphiertes Tagebuch (Maklerjournal) zu führen, über die von ihnen vermittelten Geschäfte sofort Schlußnoten und auf Verlangen Auszüge aus ihrem Tagebuch zu geben. Nach dem deutschen Börsensteuergesetz vom hat der Makler für die Börsensteuer (s. d.) von dem durch ihn vermittelten ¶
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Geschäft aufzukommen. Er ist zur Ausstellung eines Schlußscheins auf dem vorher abgestempelten vorschriftsmäßigen Formular verpflichtet. Diesen Pflichten steht ein Vorrecht gegenüber, welches der vereidigte Makler dem freien Makler gegenüber hat: das Recht, bei der amtlichen Notierung der Kurse mitzuwirken. In denjenigen Geschäftszweigen dagegen, in welchen Kurse überhaupt nicht notiert werden, hat der vereidigte Makler vor dem freien keinen Vorzug, und das Institut der vereidigten Makler stirbt hier von selbst langsam aus, weil niemand ein Interesse hat, seine Vereidigung nachzusuchen. Ob im übrigen die Aufrechterhaltung des Instituts wünschenswert sei, ist in letzter Zeit vielfach in Zweifel gezogen worden, da die ausnahmslose Innehaltung des Eides, Geschäfte niemals, auch nicht für die kürzeste Zeit, auf die eignen Schultern zu nehmen, fast unmöglich ist. Der deutsche Juristentag hat sich wiederholt für die Beseitigung des Instituts ausgesprochen. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 266, Ziff. 3) bedroht den verpflichteten Makler, welcher sich einer Untreue schuldig macht, d. h. absichtlich denjenigen benachteiligt, dessen Geschäft er besorgt, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren.
Daneben kann auf Geldstrafe bis 3000 Mk. erkannt werden. Die Anstellung der Makler erfolgt in Preußen [* 10] an den Orten, für welche kaufmännische Korporationen oder Handelskammern bestehen, durch diese unter Bestätigung von seiten der Regierung, an andern Orten durch die letztere. In Österreich [* 11] werden die Warenmakler durch die Handelskammer des betreffenden Bezirks nach Maßgabe des Bedarfs unter Bestätigung von seiten der politischen Landesstelle ernannt; in Bayern [* 12] erfolgt ihre Ernennung auf Vorschlag der Kaufmannschaft durch den König.
In den meisten andern Staaten wirken bei ihrer Anstellung die Kaufmannschaft und die Obrigkeit zusammen. Für seine Bemühung ist der Makler berechtigt, nach Abschluß des ihm übertragenen Geschäfts eine angemessene Vergütung, den sogen. Maklerlohn, Sensarie, Kourtage, Maklergebühr (franz. Courtage, engl. brokerage, ital. senseria), zu fordern, welche in Prozenten oder pro Mille vom Geldbelauf der Einzelgeschäfte berechnet wird. Beim Kaufgeschäft in Fonds und Aktien versteht sich die Kourtage an manchen Plätzen vom Kaufbetrag (Kurswert), so in London, [* 13] Wien, [* 14] Leipzig, [* 15] Hamburg, an andern vom Nennwert der Papiere (so in Berlin, [* 16] Frankfurt [* 17] a. M., Amsterdam, [* 18] Paris). [* 19]
An den einzelnen Orten sind für die verschiedenen Geschäftsgattungen gewisse feste Kourtagesätze üblich geworden, die zwischen 1/10 und 2 Proz. schwanken. Die Wechsel- oder Fondskourtage ist stets niedriger als der sonstige Maklerlohn, meist 1/10 Proz. (1 pro Mille) oder 1/8 Proz. An den größern Handelsplätzen bestehen zumeist besondere Maklerordnungen. In Frankreich und Rußland haben die Makler, ähnlich den Notaren, eine privilegierte Stellung und infolgedessen sehr hohe Einnahmen.
Thatsächlich sind dort die Stellen verkäuflich.
Vgl. außer den Hand- und Lehrbüchern des Handelsrechts das deutsche Handelsgesetzbuch, Art. 66-84; österreichisches Gesetz vom französisches Gesetz vom Code de commerce, Art. 74-90, abgeändert durch Gesetz vom englisches Gesetz vom italienisches Handelsgesetzbuch, I, Tit. 3, Hauptstück 2, Satz 32-67; Grünhut, Börsen- und Maklerrecht (Wien 1875).
Über die Geschichte des Instituts der Makler vgl. Ehrenberg in der »Zeitschrift für Handelsrecht« (Bd. 30, Stuttg. 1885).