(mittellat.), die Mehrheit der
Stimmen bei einer
Wahl oder
Abstimmung (s. d.), im
Gegensatz zur
Minorität (Minderheit).
Man unterscheidet dabei zwischen absoluter und relativer Majorität, je nachdem ein
Antrag mehr
Stimmen für sich hat als alle übrigen
Anträge zusammen oder nur mehr
Stimmen als jeder einzelne
Antrag für sich allein genommen, oder je nachdem
bei einer
Wahl ein
Kandidat mehr
Stimmen für sich hat als alle übrigen
Kandidaten zusammen oder nur mehr als jeder andre einzelne
Kandidat.
Werden z. B. bei der
Wahl eines Vorstandes 20
Stimmen abgegeben, und ist nach dem Gesellschaftsstatut absoluteMajorität erforderlich,
so muß der Gewählte mindestens 11
Stimmen auf sich vereinigen, wofern die
Wahl gültig sein soll.
Hat A 9, B 6 und C 4
Stimmen
erhalten, so hat A nur die relative Majorität für sich, während für ihn die absolute Stimmenmehrheit vorliegt,
wenn A 11, B 5 und C 4
Stimmen erhielt. Bei den deutschen Reichstagswahlen z. B. ist absolute Majorität erforderlich.
Ergibt sich eine solche im ersten Wahlgang nicht, so kommt es zwischen den beiden
Kandidaten, welche die meisten
Stimmen erhalten
haben, zur
Stichwahl (s.
Wahl). Zuweilen wird auch zwischen einfacher und
potenzierter Majorität unterschieden, indem man alsdann
unter der erstern die absolute Mehrheit, dagegen unter potenzierter eine solche versteht, welche eine
größere Stimmenzahl repräsentiert. So ist z. B. in manchen
Fällen eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten
erforderlich.
und Minorität (mittellat.), d. i. Mehrheit und Minderheit, Bezeichnung der numerischen Verhältnisse insbesondere
bei Abstimmungen in Versammlungen und behufs einer Wahl oder einer Beschlußfassung. Man unterscheidet absolute und relative,
sowie einfache und potenzierte Majorität. Bei Beschlußfassungen, wo es einfach der Entscheidung zwischen
Ja und Nein gilt, ist in der Regel die absolute genügend, d. h. eine Frage ist entschieden,
sobald nur eine Stimme über die Hälfte der Stimmenden sie bejaht oder verneint hat.
Bei Wahlen dagegen kann, wenn es sich um mehr als zwei Kandidaten handelt, auch relative Majorität eintreten
und entscheiden, falls nämlich jeder der Kandidaten weniger als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhält. Dann hat derjenige,
welchem die meisten Stimmen zugefallen sind, nur eine relative Majorität erlangt. Nach einzelnen Wahlgesetzen genügt allerdings
auch eine solche relative Majorität, in der Voraussetzung, daß sie mehr als ein Drittel aller abgegebenen
Stimmen beträgt.
Regel ist jedoch, daß nur absolute Majorität gilt. (S. Abstimmung.) Für die Wahlen zum DeutschenReichstag gilt nur absolute
Majorität; bei relativer Majorität im ersten Wahlgang hat engere Wahl unter den beiden, welche die meisten Stimmen erhielten,
stattzufinden; ergiebt sich hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Ferner unterscheidet man
auch zwischen der einfachen Majorität und einer potenzierten, welche eine größere Anzahl als die Hälfte der Stimmen vereinigen
muß. So verlangen manche Verfassungen für Verfassungsänderungen eine Zweidrittelmehrheit, wie z. B. im Norddeutschen
Bund zu denselben im Bundesrate eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich war,
während dieselben nach der Verfassung des Reichs als abgelehnt gelten, wenn sie im Bundesrate (welcher 58 Stimmen zählt) 14 Stimmen
gegen sich haben. Im übrigen erfolgt im Bundesrat die Beschlußfassung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
nach einfacher Majorität, im Reichstag entscheidet gleichfalls die einfache Majorität, jedoch können
gültige Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist,
nämlich eins über die Hälfte, also 199. Dabei ist unter einfacher Majorität in der Regel die absolute zu verstehen; doch
ist der Sprachgebrauch hierin schwankend, indem nicht selten unter einfacher Majorität überhaupt die
Majorität, also auch eine relative verstanden wird.