Majorität
und Minorität (mittellat.),
d. i. Mehrheit und Minderheit, Bezeichnung der numerischen Verhältnisse insbesondere
bei
Abstimmungen in Versammlungen und behufs einer
Wahl oder einer Beschlußfassung. Man unterscheidet absolute und relative,
sowie einfache und potenzierte Majorität.
Bei Beschlußfassungen, wo es einfach der
Entscheidung zwischen
Ja und Nein gilt, ist in der Regel die absolute genügend, d. h. eine Frage ist entschieden,
sobald nur eine
Stimme über die Hälfte der Stimmenden sie bejaht oder verneint hat.
Bei
Wahlen dagegen kann, wenn es sich um mehr als zwei Kandidaten handelt, auch relative Majorität
eintreten
und entscheiden, falls nämlich jeder der Kandidaten weniger als die Hälfte aller abgegebenen
Stimmen erhält. Dann hat derjenige,
welchem die meisten
Stimmen zugefallen sind, nur eine relative Majorität
erlangt. Nach einzelnen
Wahlgesetzen genügt allerdings
auch eine solche relative Majorität
, in der
Voraussetzung, daß sie mehr als ein Drittel aller abgegebenen
Stimmen beträgt.
Regel ist jedoch, daß nur absolute Majorität
gilt. (S.
Abstimmung.) Für die
Wahlen zum
Deutschen
Reichstag gilt nur absolute
Majorität;
bei relativer Majorität im ersten Wahlgang hat engere
Wahl unter den beiden, welche die meisten
Stimmen erhielten,
stattzufinden; ergiebt sich hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Ferner unterscheidet man
auch zwischen der einfachen Majorität
und einer potenzierten, welche eine größere Anzahl als die Hälfte der
Stimmen vereinigen
muß. So verlangen manche
Verfassungen für Verfassungsänderungen eine Zweidrittelmehrheit, wie z. B. im Norddeutschen
Bund zu denselben im
Bundesrate eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen
Stimmen erforderlich war,
während dieselben nach
der Verfassung des
Reichs als abgelehnt gelten, wenn sie im
Bundesrate (welcher 58
Stimmen zählt) 14
Stimmen
gegen sich haben. Im übrigen erfolgt im
Bundesrat die Beschlußfassung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
nach einfacher Majorität
, im
Reichstag entscheidet gleichfalls die einfache Majorität
, jedoch können
gültige
Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn die zur
Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist,
nämlich eins über die Hälfte, also 199. Dabei ist unter einfacher Majorität
in der Regel die absolute zu verstehen; doch
ist der Sprachgebrauch hierin schwankend, indem nicht selten unter einfacher Majorität
überhaupt die
Majorität
, also auch eine relative verstanden wird.