Majorität
und Minorität (mittellat.), d. i. Mehrheit und Minderheit, Bezeichnung der numerischen Verhältnisse insbesondere bei Abstimmungen in Versammlungen und behufs einer Wahl oder einer Beschlußfassung. Man unterscheidet absolute und relative, sowie einfache und potenzierte Majorität. Bei Beschlußfassungen, wo es einfach der Entscheidung zwischen Ja und Nein gilt, ist in der Regel die absolute genügend, d. h. eine Frage ist entschieden, sobald nur eine Stimme über die Hälfte der Stimmenden sie bejaht oder verneint hat.
Bei Wahlen dagegen kann, wenn es sich um mehr als zwei Kandidaten handelt, auch relative Majorität eintreten und entscheiden, falls nämlich jeder der Kandidaten weniger als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhält. Dann hat derjenige, welchem die meisten Stimmen zugefallen sind, nur eine relative Majorität erlangt. Nach einzelnen Wahlgesetzen genügt allerdings auch eine solche relative Majorität, in der Voraussetzung, daß sie mehr als ein Drittel aller abgegebenen Stimmen beträgt.
Regel ist jedoch, daß nur absolute Majorität gilt. (S. Abstimmung.) Für die Wahlen zum Deutschen Reichstag gilt nur absolute Majorität; bei relativer Majorität im ersten Wahlgang hat engere Wahl unter den beiden, welche die meisten Stimmen erhielten, stattzufinden; ergiebt sich hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Ferner unterscheidet man auch zwischen der einfachen Majorität und einer potenzierten, welche eine größere Anzahl als die Hälfte der Stimmen vereinigen muß. So verlangen manche Verfassungen für Verfassungsänderungen eine Zweidrittelmehrheit, wie z. B. im Norddeutschen Bund zu denselben im Bundesrate eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich war, während dieselben nach der Verfassung des Reichs als abgelehnt gelten, wenn sie im Bundesrate (welcher 58 Stimmen zählt) 14 Stimmen gegen sich haben. Im übrigen erfolgt im Bundesrat die Beschlußfassung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder nach einfacher Majorität, im Reichstag entscheidet gleichfalls die einfache Majorität, jedoch können gültige Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist, nämlich eins über die Hälfte, also 199. Dabei ist unter einfacher Majorität in der Regel die absolute zu verstehen; doch ist der Sprachgebrauch hierin schwankend, indem nicht selten unter einfacher Majorität überhaupt die Majorität, also auch eine relative verstanden wird.