Majorität
(mittellat.), die Mehrheit der
Stimmen bei einer
Wahl oder
Abstimmung (s. d.), im
Gegensatz zur
Minorität (Minderheit).
Man unterscheidet dabei zwischen absoluter und relativer Majorität
, je nachdem ein
Antrag mehr
Stimmen für sich hat als alle übrigen
Anträge zusammen oder nur mehr
Stimmen als jeder einzelne
Antrag für sich allein genommen, oder je nachdem
bei einer
Wahl ein
Kandidat mehr
Stimmen für sich hat als alle übrigen
Kandidaten zusammen oder nur mehr als jeder andre einzelne
Kandidat.
Werden z. B. bei der
Wahl eines Vorstandes 20
Stimmen abgegeben, und ist nach dem Gesellschaftsstatut absolute Majorität
erforderlich,
so muß der Gewählte mindestens 11
Stimmen auf sich vereinigen, wofern die
Wahl gültig sein soll.
Hat A 9, B 6 und C 4
Stimmen
erhalten, so hat A nur die relative Majorität
für sich, während für ihn die absolute Stimmenmehrheit vorliegt,
wenn A 11, B 5 und C 4
Stimmen erhielt. Bei den deutschen Reichstagswahlen z. B. ist absolute Majorität
erforderlich.
Ergibt sich eine solche im ersten Wahlgang nicht, so kommt es zwischen den beiden
Kandidaten, welche die meisten
Stimmen erhalten
haben, zur
Stichwahl (s.
Wahl). Zuweilen wird auch zwischen einfacher und
potenzierter Majorität
unterschieden, indem man alsdann
unter der erstern die absolute Mehrheit, dagegen unter potenzierter eine solche versteht, welche eine
größere Stimmenzahl repräsentiert. So ist z. B. in manchen
Fällen eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten
erforderlich.