Mājor
domus
(auch
Princeps,
Praefectus, Rector palatii, deutsch
»Hausmeier«, franz.
Maire du palais genannt),
im fränk.
Reich zur Zeit der
Merowinger
Titel des ersten
Hof- und Staatsbeamten. Ursprünglich war er ein Aufseher, ein
Knecht,
andern vorgesetzt. Aus der Zahl der
Meier tritt dann in jedem der drei fränkischen Reichsteile
(Austrasien,
Neustrien,
Burgund)
einer hervor, der als Vorsteher des königlichen
Palastes und
Hofs alle Verhältnisse desselben leitet;
er führt an
Stelle des
Königs im
Hofrat den Vorsitz, beaufsichtigt die jungen Leute, die sich bei
Hof
[* 2] zu Beamten ausbilden,
erzieht die
Prinzen, deren
Vormundschaft, wenn sie minderjährig auf den
Thron
[* 3] kommen, er allein übernimmt.
Nach
Chlotars II.
Tod 628 wußte der austrasische Major domus
,
Pippin von
Landen, seine Amtsgewalt über die ganze
Monarchie auszudehnen. Der
Versuch seines
Sohns
Grimoald, seinen eignen Sohn
Childebert auf den
Thron zu erheben, scheiterte 656.
Grimoalds
Neffe
Pippin von
Herstal gewann aber durch die
Schlacht bei Testri 687 das Hausmeieramt im ganzen fränkischen
Reich; er führte
fortan den
Titel
Dux et
Princeps Francorum. Seitdem blieb diese
Würde, mit welcher thatsächlich die Regierungsgewalt
verbunden war, während den merowingischen
Königen nur
Ehrenrechte zukamen, bei der karolingischen
Familie
(Pippin, gest. 714;
Karl
Martell, gest. 741).
Pippin der
Kleine ließ endlich 752 zu
Soissons den letzten merowingischen König,
Childerich III., absetzen
und sich selbst auf den
Thron der
Franken erheben, womit das
Amt des Major domus
aufhörte.
Vgl. Pertz, Geschichte der merowingischen Hausmaier (Hannov. 1819);
Zinkeisen,
De Francorum majore domus
(Jena
[* 4] 1826);
Bonnell,
De dignitate majoris
domus
(Berl. 1858);
Schöne, Die Amtsgewalt der fränkischen
Majores domus
(Braunschw. 1856);
Hermann, Das Hausmeieramt (Bresl. 1880).