Majestät
(lat. majestas, »Erhabenheit, Hoheit«),
Bezeichnung der höchsten
Gewalt und
Würde im
Staat, welche in der
römischen
Republik beim gesamten
Volk (majestas rei publicae und majestas populi romani) ruhte. Nach dem
Sturz der
Republik
ging mit der
Gewalt auch der
Name der Majestät
auf die römischen
Imperatoren
(Augusti) und von diesen in der
Folge
auf die römisch-deutschen
Kaiser über. Den
Königen wurde dieser
Titel viel später zugestanden, und noch in dem Friedensvertrag
von
Cambrai von 1529 ward er nur dem
Kaiser
Karl V. zugeteilt.
Bei den Friedensverhandlungen zu
Crépy 1554 dagegen führte
Karl V. den
Titel
»Kaiserliche und
Franz I. »Königliche
[* 2] Majestät«
In dem
Friedensschluß von
Cateau-Cambrésis von 1559 kommt zuerst der
Titel
»Allerchristlichste und
Katholische, als dem französischen
König zustehend, vor, während sich die spanischen
Könige bloß
»Katholische Majestät«
(magestad catolica),
die
Könige von
Portugal
[* 3] »Allergetreueste Majestät«
(magestade fidelissima) und
die
Könige von
Ungarn
[* 4]
»Apostolische Majestät«
nennen. In
England legte sich zuerst
Heinrich VIII. das
Prädikat Majestät
bei, welchem später
noch der Zusatz most gracious, gnädigste, hinzugefügt wurde, und gegenwärtig wird dasselbe allen europäischen
Kaisern
(auch dem türkischen) und
Königen zugeteilt. Es wird aber von dem bloßen
Titel Majestät
das
Recht der Majestät
(Majestätsrecht),
d. h. die dem
Souverän persönlich zukommende höchste
Würde, unterschieden, indem letztere einem jeden souveränen
Fürsten
zusteht.
Demgemäß wird auch solchen fürstlichen
Personen, welche das
Prädikat Majestät
nicht führen, persönliche Majestät zugeteilt, wenn
sie wirkliche Monarchen sind. Diese persönliche ist ein Ausfluß
[* 5] der Unverletzlichkeit und
Heiligkeit
des
Regenten, vermöge welcher derselbe unverantwortlich ist und
Beleidigungen seiner
Person als
Majestätsverbrechen (s. d.)
angesehen werden. Im übrigen werden als
Majestätsrechte
(Hoheits-, Souveränitätsrechte,
Regalien) die dem Staatsoberhaupt
als solchem zustehenden
Rechte der Unverantwortlichkeit, der
Begnadigung, der
Sanktion und der
Verkündigung der
Gesetze, der
Justiz-,
Finanz-,
Militär-,
Kirchen-,
Polizei- und Gebietshoheit bezeichnet.
Dazu kommen die äußern Hoheitsrechte des Staatsoberhauptes, wie das
Gesandtschaftsrecht, das Vertragsrecht und das
Kriegsrecht
oder die Kriegsherrlichkeit, endlich auch gewisse nutzbare
Majestätsrechte oder
Regalien (s. d.), wie z. B. das
Münzregal.
Der
Titel Majestät
kommt auch den ebenbürtigen Gemahlinnen der gekrönten
Häupter zu und wird in der
Regel auch abtretenden
Monarchen vorbehalten, während jene persönliche Majestät
nur einem wirklich regierenden
Fürsten zukommt.