Maire
(spr. mähr), in
Frankreich der Vorsteher des Gemeindebezirks. Das Wort ist wie das deutsche Meier aus dem lat.
major entstanden.
Schon in der alten Gemeindeverfassung
Frankreichs, von welcher beim
Ausbruch der Revolution noch
Spuren vorhanden
waren, gab es Maire.
Ein von der Nationalversammlung beratenes Gesetz vom regelte das
Gemeindewesen wieder auf
Grund der kommunalen Selbständigkeit, und die
Stellung des von den Gemeindebürgern zu wählenden
Maire
entsprach ungefähr der unserer
Bürgermeister und Ortsrichter oder dem
Amte des engl. Mayor. Durch
die Konstitution von 1799 ward
jedoch die Ernennung des Maire
der Regierung zugesprochen.
In der weitern polit. Geschichte
Frankreichs hat die Frage, ob die Maire
vom Gemeinderat zu wählen oder
von der Regierung zu ernennen, und im letztern Falle, ob sie aus dem Gemeinderat zu nehmen seien oder nicht, stets eine hervorragende
Rolle gespielt und ist noch in den ersten Jahren nach dem
Sturz des zweiten Kaiserreichs wechselnd entschieden
worden, bis
das neue Municipalgesetz vom Bestimmung dahin traf, daß die
Wahl (im Wege des
Listenskrutiniums) durch
den Gemeinderat geschieht, ebenso die des
Adjoint (s.
Adjunkt).
Weniger sind dem Wechsel die Obliegenheiten des Maire
unterworfen gewesen. Derselbe ist sowohl
Staats- als Gemeindebeamter und
hat in seiner erstern Eigenschaft als Untergeordneter des
Präfekten Gesetze und Verordnungen auszuführen;
als Gemeindebeamten aber liegt ihm einerseits ob, im Gemeinderat den Vorsitz zu führen, die
Beschlüsse desselben auszuführen,
die Gemeindeeinkünfte zu verwalten, die Gemeindebeamten zu ernennen und die Gemeinde bei Rechtsgeschäften zu vertreten;
andererseits ist er Inhaber der Ortspolizei und als solcher befugt, nach Maßgabe der Gesetze Verordnungen
zu erlassen, deren Verletzung unter
Strafe steht. Unter
Aufsicht der Gerichtsbehörden liegt endlich dem Maire
die
Führung der
Standesregister ob. Die richterliche Thätigkeit der Maire
, welche sich auf die Aburteilung von Polizeiübertretungen
beschränkte, ist, nachdem sie bereits thatsächlich außer
Übung geraten war, 1873 durch
Gesetz beseitigt.