Maire
(franz., spr. mähr, v.
lat. major), in
Frankreich der Vorstand einer
Gemeinde, entsprechend dem deutschen
Bürgermeister;
Mairie, die Gemeindebehörde,
auch das Amtslokal und die Amtsdauer des Maires.
Nach dem französischen Gemeindegesetz vom (loi sur l'organisation
municipale) wird der Maire
von dem
Gemeinderat (conseil municipal) aus dessen Mitte in geheimer
Wahl mit absoluter
Stimmenmehrheit gewählt. Jede
Gemeinde hat einen Maire
, dem mindestens ein
Beigeordneter (adjoint) zur
¶
mehr
Seite steht, welcher ebenfalls vom Munizipalrat gewählt wird. In größern Gemeinden ist eine Mehrzahl von Adjoints vorhanden.
Es besteht kein kollegialisch eingerichteter Magistrat; die Einrichtung ist vielmehr eine lediglich büreaukratische, insofern
der Maire
der allein verantwortliche Gemeindebeamte ist und nur einzelne Funktionen auf Adjoints oder Munizipalräte übertragen
kann. Die Wahlperiode für und Adjoints ist, wie für den Gemeinderat, eine vierjährige. und Adjoints verwalten
ihr Amt als Ehrenamt, nur die durch besondere Aufträge erwachsenden Auslagen werden erstattet.
Der Maire
verwaltet unter der Kontrolle und Mitwirkung des Munizipalrats und unter der Oberaufsicht der Staatsverwaltungsbehörde
das Gemeindevermögen; er legt den Gemeindehaushaltsetat vor und steht an der Spitze der Finanzverwaltung
der Gemeinde, er leitet die öffentlichen Arbeiten der Kommune, vertritt dieselbe vor Gericht und ist die ausführende Behörde
für die Beschlüsse des conseil municipal. Der ist aber auch zugleich Organ der Staatsverwaltung, indem er nicht nur die Ortspolizei,
sondern überhaupt die Sicherheitspolizei auszuüben berufen ist. Er hat die Gesetze und Verordnungen der
Staatsgewalt bekannt zu geben und zur Ausführung zu bringen.
Als Organ der Staatsverwaltung ist der Maire
der höhern Staatsverwaltungsbehörde unterstellt. Der Maire kann durch
den Präfekten auf die Zeit von einem Monat, durch den Minister des Innern auf drei Monate suspendiert werden.
Seine Reaktivierung ist durch Dekret des Präsidenten der Republik möglich. Die Amtsauszeichnung des Maires
ist die nationale
Schärpe. Auch in Elsaß-Lothringen
[* 3] ist die Einrichtung beibehalten, daß der Maire
sein Amt als Ehrenamt verwaltet.
Vgl. André und Marin, Loi sur l'organisation municipale du 5 avril 1884 (Par. 1884);
Souviron, La nouvelle loi municipale (das. 1884);
Derselbe, Manuel des conseillers municipaux (6. Aufl., das. 1884).