Maire du palais
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Maire
domus (auch Princeps, Praefectus, Rector palatii, deutsch »Hausmeier«, franz. Maire du palais
genannt),
im fränk. Reich zur Zeit der Merowinger Titel des ersten Hof- und Staatsbeamten. Ursprünglich war er ein Aufseher, ein Knecht,
andern vorgesetzt. Aus der Zahl der Meier tritt dann in jedem der drei fränkischen Reichsteile (Austrasien, Neustrien, Burgund)
einer hervor, der als Vorsteher des königlichen Palastes und Hofs alle Verhältnisse desselben leitet;
er führt an Stelle des Königs im Hofrat den Vorsitz, beaufsichtigt die jungen Leute, die sich bei Hof
[* 4] zu Beamten ausbilden,
erzieht die Prinzen, deren Vormundschaft, wenn sie minderjährig auf den Thron
[* 5] kommen, er allein übernimmt.
Nach Chlotars II. Tod 628 wußte der austrasische Major domus, Pippin von Landen, seine Amtsgewalt über die ganze
Monarchie auszudehnen. Der Versuch seines Sohns Grimoald, seinen eignen Sohn Childebert auf den Thron zu erheben, scheiterte 656. Grimoalds
Neffe Pippin von Herstal gewann aber durch
die Schlacht bei Testri 687 das Hausmeieramt im ganzen fränkischen Reich; er führte
fortan den Titel Dux et Princeps Francorum. Seitdem blieb diese Würde, mit welcher thatsächlich die Regierungsgewalt
verbunden war, während den merowingischen Königen nur Ehrenrechte zukamen, bei der karolingischen Familie (Pippin, gest. 714;
Karl Martell, gest. 741). Pippin der Kleine ließ endlich 752 zu Soissons den letzten merowingischen König, Childerich III., absetzen
und sich selbst auf den Thron der Franken erheben, womit das Amt des Major domus aufhörte.
Vgl. Pertz, Geschichte der merowingischen Hausmaier (Hannov. 1819);
Zinkeisen, De Francorum majore domus (Jena [* 6] 1826);
Bonnell, De dignitate majoris domus (Berl. 1858);
Schöne, Die Amtsgewalt der fränkischen Majores domus (Braunschw. 1856);
Hermann, Das Hausmeieramt (Bresl. 1880).