Mahnung
(Interpellatio), die seitens des Gläubigers an den Schuldner gerichtete Aufforderung zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit.
Der säumige Schuldner wird hierdurch in Verzug gesetzt und namentlich zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet (s. Dies interpellat pro homine).
Kaufleute können auch ohne Mahnung
untereinander für
Forderungen aus beiderseitigen
Handelsgeschäften
vom Zeitpunkt der Fälligkeit an
Zinsen beanspruchen.
Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 289.