Mahljahre
18 Wörter, 164 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Mahljahre,
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Mahljahre,
Zeitraum, für welchen dem Interimswirt das Recht zur Bewirtschaftung des Bauerngutes zusteht (s. Interimswirtschaft).
(Setzwirtschaft), die Bewirtschaftung eines Bauerngutes während der Minderjährigkeit des Anerben durch einen hierzu bestellten Dritten (Interimswirt) auf dessen eigne Rechnung und auf eine bestimmte Zeit (Mahljahre), welche regelmäßig mit der Volljährigkeit des Anerben endigt. Ist diese Zeit abgelaufen, so hat der Interimswirt, gewöhnlich zugleich Vormund des Minderjährigen, wenn er auch kein Vermögen in das Gut einbrachte, Ansprüche auf Entschädigung für die auf die Wirtschaft verwandte Zeit und Mühe (Zusicherung einer Leibzucht, einer Abfindung für seine Kinder und selbst eines bedingten Erbrechts an dem Gut), wie er während der Mahljahre auch verpflichtet ist, das Gut in Bau und Besserung zu erhalten, die Lasten desselben zu tragen und Ersatz für den von ihm etwa verschuldeten Schaden zu leisten.