Mahl-
und Schlachtsteuer nannte man eine in Preußen 1820 für die größern Städte obligatorisch, für kleinere fakultativ eingeführte Steuer auf in die Stadt eingebrachtes Fleisch und Getreide.
Sie vertrat die Klassensteuer;
daneben war es den Städten gestattet, zur Deckung kommunaler Bedürfnisse einen Zuschlag zu erheben.
Ursprünglich in 132 Städten, 1865 nur noch in 76 erhoben, wurde sie 1875 nach
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Gesetz vom als Staatssteuer beseitigt und nur die Schlachtsteuer fakultativ als Kommunalsteuer beibehalten.
Vgl. Fleischsteuer und Mahlsteuer.