Münzregal
,
das nur dem
Staat zustehende
Recht,
Münzen
[* 3] zu bestimmen und prägen zu lassen (Münzregal
im weitern
Sinn). Die früher
vielfach vorgekommene und zu großen
Mißbräuchen führende
Verleihung der Ausübung dieses
Regals an Dritte
ist jetzt allgemein abgestellt. Gewöhnlich hat auch der
Staat den Fabrikationsprozeß der
Münzen ausschließlich in die
Hand
[* 4] genommen, wie denn auch in
Frankreich die früher übliche
Verpachtung 1879 aufgegeben wurde. Das ist damit begründet, daß
Metall- und Nominalgehalt des Kurantgeldes miteinander übereinstimmen müssen, daß die Prägung
desselben keinen, die der
Scheidemünzen nur einen beschränkten
Gewinn abwerfen darf, der privaten
Spekulation also keinen
Reiz bieten kann und darf, sowie endlich darin, daß die
Münze gesetzliches Zahlungsmittel ist.
Früher hatte man dagegen oft das als Quelle [* 5] von Einnahmen benutzt, welche man durch Herabsetzung des Nennwerts behufs der Einziehung, Verrufung und heimliche Münzverschlechterungen erzielte. Schon die römischen Kaiser übten ausschließlich das Münzrecht, und es war eine besondere Begünstigung, daß sie das Recht, goldene Münzen zu schlagen, den gotischen Königen erteilten. In Deutschland [* 6] stand dies Recht den Kaisern und Königen zu, die es anfänglich durch die Körperschaften der Münzer und Hausgenossen verwalten ließen, später auch einzelnen Stiftern, Bischöfen, Äbten, weltlichen Fürsten und Städten verliehen.
Die alten Herzöge von Sachsen, [* 7] Bayern [* 8] und Schwaben legten es sich aber ebenfalls bei, und es wurde demzufolge als ein gesetzliches Vorrecht der Kurfürsten in der Goldenen Bulle anerkannt. Sonst aber blieb das Münzrecht kaiserliches Reservat und konnte nur durch Verleihung erlangt werden. In Deutschland unterliegt gegenwärtig das Münzwesen [* 9] der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs (Münzhoheit als Recht, gesetzliche Bestimmungen über das Münzwesen zu erlassen und dasselbe zu ordnen).
Die Ausprägung erfolgt auf
Kosten des
Reichs für sämtliche
Bundesstaaten auf den
Münzstätten derjenigen
Bundesstaaten, welche sich hierzu bereit erklären (Münzregal
im engern
Sinn als
Recht, die
Münzen zu prägen). Von dem alten Souveränitätsrecht
der Gliederstaaten ist im wesentlichen nur noch die Vorschrift geblieben, daß die
Münzen auf der Reversseite das Bildnis
des
Landesherrn, bez. das Hoheitszeichen der
Freien Städte tragen, und daß die Gliederstaaten die Beaufsichtigung
der Prägung besorgen. Die
Einziehung abgenutzter
Münzen, deren
Gewicht geringer als das
Passiergewicht ist, erfolgt auf
Kosten
des
Reichs, dem auch der aus der Ausprägung von
Scheidemünzen fließende
Gewinn zufällt.