Titel
Münzfuß
,
die gesetzliche Bestimmung über den durch Gewicht und Feinheit den Münzen
[* 2] zu gebenden Wert, insbesondere
die Angabe, wieviel Münzeinheiten aus der Gewichtseinheit Feingold oder Feinsilber geprägt werden sollen.
Als Münzgewichtseinheit
war in
Deutschland
[* 3] bis 1857 die (Kölnische)
Mark von 16 Lot (= 233,855 g) üblich, und man bezeichnete
den Münzfuß
durch die Anzahl der
Thaler oder Gulden, die aus der
Mark Feinsilber geprägt wurden (14-Thalerfuß, 20-Guldenfuß u.s.w.). 1857 nahm
man in
Deutschland und in der Österreichisch-Ungarischen Monarchie das Pfund von 500 g als Münzgewichtseinheit
an. In England gilt als solche das
Troypfund von 12
Unzen (= 373,242
g), in
Frankreich das
Kilogramm. Die wichtigsten ältern
Arten des deutschen Münzfuß
sind:
1) Der 9-Reichsthalerfuß, zuletzt 1566 auf dem Reichstage zu Augsburg [* 4] genehmigt.
2) Der zinnaische (zinnische) Münzfuß
(von
Sachsen
[* 5] und
Brandenburg
[* 6] in der Stadt Zinna 1667 verabredet), nach
welchem die
Mark fein
Silber zu 10½ Rthlrn. ausgeprägt werden sollte.
3) Der
Leipziger Münzfuß
von 1690, der die
Mark fein
Silber zu 12 Rthlrn. ausbrachte. Zwar wurde 1738 dieser Münzfuß
zum Reichsfuß erhoben,
doch erlangte derselbe keine allgemeine Geltung.
4) Der preußische oder der nach dem damaligen Generalmünzdirektor Philipp
Graumann so genannte Graumannsche Münzfuß
von 1750 (durch
Edikt vom fester gestaltet), nach
welchem die
Mark fein
Silber zu 14 Thlrn. ausgeprägt wurde.
5) Der Konventions- oder 20-Guldenfuß, der die Ausprägung der Mark fein Silber zu 13⅓ Rthlrn. oder 20 Fl. bestimmte und von Österreich [* 7] 1748, von Bayern, [* 8] Sachsen u.s.w. seit 1753 eingeführt wurde.
6) Der 24-Guldenfuß, nach welchem die
Mark fein
Silber zu 16 Rthlrn. gewürdigt wurde. Ihm traten 1765 und 1766 sämtliche
süddeutsche
Staaten bei, namentlich
Bayern,
Württemberg,
[* 9]
Baden,
[* 10] Hessen,
[* 11]
Sachsen-Coburg und
Sachsen-Meiningen.
Man prägte aber (mit wenigen Ausnahmen) keine Courantmünzen nach demselben, sondern münzte diejenigen des 20-Guldenfußes
weiter, die aber eine um ein Fünftel höhere Geltung als ihr Nennwert erhielten, z.B. das 20-Kreuzerstück des 20-Guldenfußes 24 Kr.
im 24-Guldenfuß, der
Speciesthaler (zu 2
Fl. im 20-Guldenfuß) 2
Fl. 24 Kr. im 24-Guldenfuß. Der Graumannsche
Münzfuß
wurde in
Preußen
[* 12] beibehalten und durch ein Gesetz vom weiter ausgebildet; der
Konventionsfuß bestand bis 1857 in
Österreich. Der 24-Guldenfuß wurde später durch die
Verträge in den Zollvereinsstaaten 7) in den 24½-Guldenfuß oder die
süddeutsche Währung verwandelt. Durch den
Wiener Münzvertrag vom traten an die
Stelle des
Münzfuß
3,4 und 6 die folgenden:
8) für Norddeutschland der 30-Thalerfuß (30 Thlr. aus 1 Pfd. fein Silber);
9) für Österreich der 45-Guldenfuß (45 Fl. aus 1 Pfd. fein Silber);
10) für Süddeutschland der 52½-Guldenfuß (52½
Fl. aus 1 Pfd. fein
Silber), wodurch das Münzwesen
[* 13] Deutschlands
[* 14] nur höchst unbedeutend geändert wurde. (S. Gulden.) 11) Der lübische Münzfuß
, nach welchem
die
Mark fein
Silber zu 34
Courantmark oder 11⅓ Thlrn., seit 1856 aber zu 35
Courantmark ausgeprägt wurde; er galt in Lübeck
[* 15] und im Kleinverkehr in
Hamburg;
[* 16]
12) der schleswig-holsteinische Münzfuß
, nach welchem die
Mark fein
Silber zu 34 11/16 Münzfuß
ausgebracht wurde.
13) Der
Hamburger Bankfuß, in welchem früher die
Mark fein
Silber zu 27¾ Bankmark, seit das deutsche Pfund feines
Silber zu 59⅓ Bankmark gerechnet wurde; man bediente sich seiner im
Großhandel in
Hamburg und
Altona
[* 17] (s.
Banco). In
Deutschland besteht jetzt nur ein einziger, und zwar Goldwährungsfuß, der nach der frühern Ausdrucksweise als
ein 1395-Markfuß zu bezeichnen ist, da aus einem Pfund Feingold 1395 Münzfuß
geprägt werden. Der unter 9 aufgeführte
45-Guldenfuß in
Österreich-Ungarn
[* 18] wird durch die Valutaregulierung seit Ende 1892 durch einen Goldmünzfuß
ersetzt, nach
welchem 3280
Kronen
[* 19] auf 1 kg feines
Gold
[* 20] gehen. (S.
Krone.)