Münzfälschung
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s. Münzverbrechen ^[= (Münzdelikte), diejenigen strafbaren Handlungen, durch welche das öffentliche Vertrauen in ...] und Münzwesen. [* 3]
Münzfälschung
472 Wörter, 3'406 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Münzfälschung,
s. Münzverbrechen ^[= (Münzdelikte), diejenigen strafbaren Handlungen, durch welche das öffentliche Vertrauen in ...] und Münzwesen. [* 3]
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Münzfälschung.
Nach dem Deutschen Strafgesetz ist Gegenstand der Münzfälschung
sowohl das Geld als auch das Papiergeld und die
folgenden ihm gleichgestellten Wertzeichen: auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien (Interimsscheine
und -Quittungen) und die zu diesen Papieren gehörenden Zins-, Gewinnanteils- oder Erneuerungsscheine,
welche von dem Reiche, dem Norddeutschen Bunde, einem Bundesstaate oder fremden Staate, oder von einer zur Ausgabe solcher Papiere
berechtigten Gemeinde, Korporation, Gesellschaft ausgestellt sind. Gleichgültig ist, ob die Münzfälschung
begangen
ist im Inlande oder im Auslande, von einem Inländer oder von einem Ausländer; sie wird, sobald der Thäter
von deutschen Gerichten zur Verantwortung gezogen wird, nach deutschem Recht bestraft (§. 4 des Strafgesetzbuchs). Im einzelnen
wird unterschieden:
1) Falschmünzerei: a. Nachmachen von Geldzeichen; b. Veränderung an verrufenen, d. i. außer Kurs gesetztem Gelde, um ihm das Ansehen von noch geltendem zu geben.
2) Münzverfälschung, Veränderung an echtem Gelde, durch welche ihm der Schein höhern Wertes gegeben wird.
3) Münzbetrug, Inverkehrbringen von nachgemachtem oder verfälschtem Gelde als echtem.
4) Einführen von falschem Gelde aus dem Auslande zum Zwecke der Verbreitung. (Strafe ad 1–4: Zuchthaus nicht unter 2 Jahren und Polizeiaufsicht, bei mildernden Umständen Gefängnis bis zu 5 ¶
Jah-87
ren.) 5) Kippen und Wippen (s. Kipper und Wipper), Verringerung von Metallgeldstücken durch Beschneiden, Abfeilen u.s.w. (Strafe:
Gefängnis und Geldbuße, fakultativ, bis 3000 Münzfälschung
) 6) Inverkehrbringen von nachgemachtem oder
verfälschtem Gelde, das man als echtes empfangen und dessen Unechtheit man demnächst erkannt hat; ein nicht seltener Fall,
der mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis 300 Münzfälschung
bestraft wird und dessen Versuch auch
strafbar ist (§§. 146–150). Polizeiliche Bedeutung haben die Bestimmungen, nach welchen bestraft wird:
a. (mit Gefängnis bis zu 2 Jahren) wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur Anfertigung von Geld u.s.w. dienliche
Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens angeschafft oder angefertigt hat (§. 151); b. wer die zu a.
bezeichneten Gegenstände ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde anfertigt oder an einen andern als die Behörde verabfolgt
oder abdruckt; c. Wer Drucksachen oder Abbildungen (Warenempfehlungskarten) anfertigt oder verbreitet, welche in Form oder
Verzierung den Geldzeichen ähnlich sind, oder wer Formen anfertigt, welche zur Anfertigung von solchen
Drucksachen oder Abbildungen dienen können (§. 360, Nr. 4–6. Strafe: Geldstrafe bis 150 Münzfälschung
oder Haft bis 6 Wochen, und,
wie überall bei der Münzfälschung
, Einziehung); d. wer den Bestimmungen in §. 1 des Gesetzes vom zuwiderhandelt,
nach welchen Papier, welches dem zur Herstellung von Reichskassenscheinen gleich oder ähnlich ist, nach öffentlicher Bekanntmachung
der Merkmale des Papiers ohne Erlaubnis der Behörde nicht angefertigt, eingeführt, feilgehalten oder in den Verkehr gebracht
werden darf (Strafe: Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren; bei Fahrlässigkeit geringer, und Einziehung,
Konfiskation, s. d.). Das ältere Recht hat die Münzfälschung
wenig ausgebildet; das Österr. Strafgesetz (§§. 38, 118–121, 325, 328,
329) hat im wesentlichen gleiche Bestimmungen wie das Deutsche.
[* 5]
Nr. | Ergebnis | Münzfälschung |
---|---|---|
1 | 5 Münz|fäl|schung, die: Falschmünzerei. |
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