Lustbarkeiten
,
öffentliche. Das deutsche Verwaltungsrecht hat zahlreiche Vorschriften über öffentliche
Lustbarkeiten
, welche sämtlich von dem Princip beherrscht sind, daß in sittlicher und wirtschaftlicher Hinsicht
dem
Staat die Pflicht obliege, dem Unmaß oder Übermaß solcher Lustbarkeiten
entgegenzutreten, ohne dadurch das
Erholungsbedürfnis der
Menschen zu schädigen. Demgemäß schreibt die Gewerbeordnung (Gesetz vom
eine umfassende persönliche und sachliche
Kontrolle in
Bezug auf gewisse Theateraufführungen vor (s.
Konzession), insbesondere
wenn dieselben im Umherziehen betrieben werden. Außerdem enthält das Landesrecht noch zahlreiche Vorschriften, auf
Grund
deren den Ortspolizeibehörden die
Aufsicht über öffentliche Lustbarkeiten
zusteht.