Lübisches
Recht, eins der ältesten und wichtigsten ¶
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deutschen Stadtrechte des Mittelalters, welches nächst dem Magdeburger am weitesten verbreitet war und in den Hansestädten
Geltung hatte. Die frühsten bekannten Urkunden des lübischen Rechts, in lateinischer Sprache,
[* 3] reichen nicht über den Anfang
des 13. Jahrh. (1227) zurück. Ihnen folgten mit Beginn der 60er Jahre zahlreiche deutsche Rezensionen, die sich
bis an das Ende des Mittelalters fortsetzen. Die seit Hachs Ausgabe (»Das alte lübische Recht«, Lüb. 1839) herrschende Anschauung
über die Genealogie der lübischen Recht
shandschriften ist durch F. Frensdorffs Forschungen (»Das lübische Recht
nach seinen
ältesten Formen«, Leipz. 1872, und »Hansische Geschichtsblätter«,
1872, 1874, 1879 und 1883) in wesentlichen Punkten modifiziert und berichtigt worden. Über die Fortbildung
des lübischen Rechts durch die Judikatur des Oberhofs vgl. Michelsen, Der ehemalige Oberhof zu Lübeck
[* 4] (Altona
[* 5] 1839). Die letzte
amtlich publizierte Revision des Stadtrechts stammt von 1586.