Lotse
(Lotsmann, franz. Pilote, engl. Pilot), Schiffsmann, welcher die Führung der Schiffe auf schwierigem Fahrwasser übernimmt. Man unterscheidet Seelotsen, welche die Schiffe zwischen der See und den Außenhäfen oder zwischen der See und den Eingängen der Binnengewässer führen, Binnenlotsen (Strom-, Haff-, Revierlotsen), welche die Schiffe auf Binnengewässern bedienen, und Hafenlotsen, welche das Verholen der Schiffe in den Häfen sowie die Passage in die Trockendocks und durch die Flutschleusen besorgen. Im Kanal (engl. Channel, franz. la Manche) führen besondere Kanallotsen die Schiffe durch das dort so gefährliche und zugleich so belebte Fahrwasser. Der Lotse hat seinen Platz auf der Kommandobrücke. Man hat besondere Lotsenboote (Lotsenkutter, Pilotboote), die in ihrer Bauart oft Ähnlichkeit mit Rettungsbooten haben; auch werden kleine Dampfer zu diesem Dienst benutzt. Die Thätigkeit des Lotsen, Schiffe ein- und auszubringen, wird das Lotsen und die Strecke, auf welcher dies geschehen muß, das Lotsenfahrwasser genannt. Die Lotsen betreiben ihr Geschäft entweder als Gewerb, oder sie sind Angestellte der Gemeinden oder des Staats, der die Lotsenstationen unterhält, welch letztere z. B. in Preußen durch Lotsenkommandeure und in den hanseatischen Seeplätzen durch Oberlotsen verwaltet werden. Die Bremer Lotsen, deren Reglement von 1710 datiert; sind die ältesten Weserlotsen. In Hamburg führen die vor der Elbmündung kreuzenden Seelotsen (Kreuzerlotsen) die Schiffe bis Kuxhaven. Dort übernimmt der Revierlotse (Admiralitäts-, Galeotslotse) die Führung bis zu der Hamburger Lotsenstation Bosch. Die deutsche Gewerbeordnung (§ 31, 34) verlangt zum Betrieb des Lotsengewerbes den Befähigungsnachweis durch ein Zeugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde und überläßt es im übrigen der Landesgesetzgebung, ob sie eine besondere Genehmigung für den Betrieb des Lotsengewerbes als erforderlich bezeichnen will oder nicht. Regelmäßig bestehen feste Tarife für das zu zahlende Lotsengeld. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs ist vielfach der sogen. Lotsenzwang eingeführt, d. h. die Verpflichtung zur Annahme eines Lotsen seitens der ein gewisses Fahrwasser passierenden Schiffe. So besteht für den größten Teil der deutschen Küste Lotsenzwang; beseitigt ist er z. B. für die Weser. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 622) ist das Lotsengeld in Ermangelung einer entgegenstehenden Verabredung vom Verfrachter zu tragen. Auch besteht die wichtige Bestimmung (Art. 740), daß der Reeder, wenn sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslotsen befunden hat, bei dem Zusammenstoß des Schiffs mit einem andern für den dadurch verursachten Schaden nicht aufzukommen braucht, wofern die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt haben und der Zusammenstoß durch den Zwangslotsen verursacht worden ist. Die Lotsen sind verpflichtet, auch bei stürmischer See an Bord der Schiffe zu gehen, welche sie durch das sogen. Lotsensignal rufen. Nach der deutschen Not- und Lotsensignalordnung vom 14. Aug. 1876 (Reichsgesetzblatt, S. 187) gelten als Lotsensignale die am Vormast geheißte, mit einem weißen Streifen umgebene Reichsflagge (Lotsenflagge, s. Tafel »Flaggen II«) oder das Signal P. T. des internationalen Signalbuchs, bei Nacht Blaufeuer oder ein in kurzen Zwischenräumen gezeigtes weißes Licht.