Lohnsteuer,
Steuer auf das Einkommen aus Lohnarbeit (gemeiner Lohn, Gehalt etc.). Sie findet wie jede Ertragssteuer ihre Rechtfertigung darin, daß dieses Einkommen steuerfähig ist. Weil nun der Lohn meist das Gesamteinkommen des Arbeiters bildet, wird auch die Lohnsteuer als Glied des Ertragsteuersystems bisweilen als »spezielle Einkommensteuer« bezeichnet (Bayern). Aus gleichem Grund wird aber auch die Lohnsteuer da, wo eine allgemeine Einkommensteuer besteht, als Doppelbesteuerung empfunden, und es wird deshalb auch in solchen Ländern (Preußen) auf die Lohnsteuer verzichtet. Ob die als selbständige Unternehmungen getriebenen liberalen Berufe durch die Lohnsteuer oder durch die Gewerbesteuer, welche beide in Baden als Glieder einer Erwerbsteuer zusammengefaßt sind, getroffen werden sollen, ist lediglich eine Frage der Technik der Besteuerung.
Die Einsteuerung erfolgt am besten bei dem gemeinen Arbeitslohn durch Klassenbildung und Einschätzung mit indirekter Erhebung unter Vorschuß durch die Arbeitgeber, bei Gehalten und Besoldungen durch direkte Bemessung und Einhebung, bei liberalen Berufsarten durch Deklarationspflicht unter auf äußere Merkmale gestützter Kontrolle. Gegen die direkte Besteuerung der geringen Arbeitslöhne sprechen bei der Lohnsteuer die gleichen Gründe wie bei der Einkommensteuer. Man trifft solche Bezüge am zweckmäßigsten durch indirekte, insbesondere durch Verbrauchssteuern.