Löschzeit
,
die dem Empfänger von zu Schiff [* 2] angekommenen Gütern zur Ausladung (Löschung) gewährte Frist.
Die Dauer derselben richtet sich ebenso wie die der Ladezeit (s. d.) im Mangel besonderer Vereinbarungen nach den Hafenbestimmungen oder dem Ortsgebrauch.
Ohne besondere Vereinbarung kann für die eine Vergütung nicht beansprucht werden, dagegen für die dieselbe überschreitende Überliegezeit.