Litisrenun
ziation
(lat.), s. Zurücknahme der Klage.
Litisrenunziation
101 Wörter, 766 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Litisrenunziation
(lat.), s. Zurücknahme der Klage.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Litisrenunziation
(lat. litis renunciato), in der frühern Rechtssprache die Zurücknahme der Klage. Nach der Deutschen Civilprozeßordnung kann die Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginne der mündlichen Verhandlung desselben zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme erfolgt, wenn nicht in der mündlichen Verhandlung, durch Zustellung eines Schriftsatzes. Sie hat zur Folge, daß der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden gilt, daß den Kläger die Prozeßkosten treffen, was auf Antrag des Beklagten durch Urteil auszusprechen ist, und daß, wenn dieselbe Klage von neuem angestellt wird, der Beklagte die Einlassung bis zur Erstattung jener Prozeßkosten verweigern darf.
der Klage, die Abstandnahme des Klägers von der Weiterverfolgung des geklagten Anspruchs in dem betreffenden Rechtsstreit. Die Zurücknahme ist kein Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch, und ebendeshalb steht der Geltendmachung des letztern durch eine neue Klage die Zurücknahme nicht im Weg. Indessen kann der Beklagte nach der deutschen Zivil-Prozeßordnung (§ 243, 247) die Einlassung auf die neue Klage verweigern, solange ihm die in dem frühern Verfahren entstandenen Kosten nicht erstattet sind. Die Zivilprozeßordnung bestimmt ferner, daß die Zurücknahme ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in welchem der Beklagte noch nicht die Verhandlung über die Hauptsache begonnen hat. Die Zurücknahme beseitigt die Wirkungen der Rechtshängigkeit. Sie verpflichtet den Kläger zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits.